Heutzutage kann das Kündigungsrecht in einer GbR komplett ausgeschlossen werden. Bei bestimmten Berufsgruppen oder Geschäftsfeldern können aber Fragen aufkommen, da es auch um das Grundrecht der Berufsausübungsfreiheit geht.
Außerdem kann der Tod eines Gesellschafters oder einer Gesellschafterin nun zum Ausscheiden führen, ohne dass die GBR aufgelöst wird.
Vertretungsregelungen haben sich nicht viel geändert. Auch in Bezug auf die Haftung bei Eintritt neuer Gesellschafter/innen gibt es Änderungen, sodass die Eintragung ins Handelsregister nicht mehr ausschlaggebend ist.
Du möchtest Kommentare bearbeiten, voten und über Antworten benachrichtigt werden?
Jetzt kostenlos Community-Mitglied werden