Der Honorarvertrag ist gesetzlich nicht definiert und entspricht in den meisten Fällen inhaltlich meist einem Dienst- oder Werkvertrag, kann aber grundsätzlich frei gestaltet werden.
Bei einem Werkvertrag ist der Auftragnehmer verpflichtet, ein konkretes, vereinbartes Ziel herzustellen und einen Erfolg herbeizuführen. Bei einem Dienstvertrag hingegen ist das “reine Tätigwerden” geschuldet und der Erfolg ist so nicht garantierter oder messbar. Je nach Einordnung kommt es zu unterschiedlichen Rechtsfolgen, sodass Kathrin Hartmann empfiehlt, die inhaltliche Gestaltung des Vertrages sorgfältig zu überdenken.
Ich habe versucht, die Antwort der Expertin kompakt zusammenzufassen, empfehle dir aber den Mitschnitt selbst anzuschauen oder anzuhören.
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