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Wer hat Anspruch auf die Energiepreispauschale?

2 Personen fragen sich das

... und insbesondere: Habe ich als Selbstständige Anspruch auf die Energiepreispauschale?

Mitgliederfrage (via VGSD)
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Anspruch auf die Energiepreispauschale (EPP) haben alle, die 2022 unbeschränkt in Deutschland einkommensteuerpflichtig waren (dazu muss man ganz oder überwiegend in Deutschland gelebt haben) und Einkünfte aus einer der folgenden Einkunftsarten bezogen haben:

  • aus Gewerbebetrieb
  • aus "selbständiger Arbeit" = freiberuflicher Tätigkeit
  • aus Land- und Forstwirtschaft
  • als Arbeitnehmer aus einer aktiven Beschäftigung.

Neben Selbstständigen, Arbeitern, Angestellten, Auszubildenden, Beamten, Richtern und Soldaten haben insbesondere auch kurzfristig und geringfügig Beschäftigte ("Minijobber") Anspruch auf die EPP.

Beschäftigst du Werkstudenten und Studenten (im bezahlten, "entgeltlichen" Praktikum)? Auch diese haben Anspruch auf die Energiepreispauschale, ebenso wie Personen, die ausschließlich steuerfreien Lohn erhalten wie etwa ehrenamtlich Tätige Übungsleiter.

Bezieher/innen von Elterngeld haben ebenfalls Anspruch auf EPP, nicht aber Bezieher von Arbeitslosengeld 1 ("weil kein Dienstverhältnis besteht"), ausgenommen wiederum sie hatten Einkünfte obiger Art.

Grenzpendler und Grenzgänger mit ausländischem Arbeitgeber erhalten auch EPP, wenn sie diese im Rahmen einer Einkommensteuererklärung beantragen.

Die Liste könnte mit noch spezielleren Fällen fortgesetzt werden, hierzu verweise ich auf die Seite des Bundeswirtschaftsministeriums. Die in der Praxis wichtigsten Fälle sollte ich aber abgedeckt haben.

Rentner/innen und Pensionsbezieher/innen erhalten keine Energiepreispauschale, außer sie haben 2022 zusätzlich auch Einkünfte obiger Art bezogen, zum Beispiel aus selbstständiger Tätigkeit.

Zu den Einkünften aus Gewerbebetrieb zählen auch solche, die aus des Betriebs einer Photovoltaikanlage stammen, aber nur wenn die Vereinfachungsregel nach dem BMF-Schreiben vom 29.10.2021 (BStBl. I S. 2202) nicht in Anspruch genommen wurden.

Achtung: Wird nur pro Forma ein Vertrag abgeschlossen, um die Energiepreispaushale zu erhalten ("Gefälligkeitsverhältnis"), besteht kein Anspruch auf die EPP. Die Regierung warnt vor möglichen straf- und bußgeldrechtliche Konsequenzen.

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