Die im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung festgesetzte Energiepreispauschale (EPP) mindert die für das Jahr 2022 festgesetzte Einkommensteuer "im Wege der Anrechnung". Das heißt, sie wird von der im Einkommensteuerbescheid festgesetzten Einkommensteuer abgezogen. Die festgesetzte Einkommensteuer enthält bereits die Steuer auf die EPP, fällt also etwas höher aus also ohne EPP. Wenn man sie schon vorab erhalten hat, wird das dann vermutlich wieder gegengerechnet.
Ist die EPP nicht schon bei der Einkommensteuervorauszahlung "ausgezahlt" worden (indem sie dort die Vorauszahlung minderte) und übersteigt sie die festgestellte Einkommensteuer, kann es auch zu einer Erstattung kommen.
Zahlt der Arbeitgeber die Energiepauschale an den Arbeitnehmer aus, wird die EPP in der Einkommensteuerveranlagung weder festgesetzt noch angerechnet.
Ganz schön komplizierte Rechnerei, die hier wegen 300 Euro zu leisten ist...
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