In Deutschland sind alle natürlichen Personen mit Wohnsitz einkommensteuerpflichtig, während juristische Personen, wie bspw. GmbHs, der Körperschaftsteuer unterliegen.
Einzelunternehmer/innen sind sowohl Unternehmer als auch steuerpflichtige Personen. Eine GmbH hingegen stellt ein Steuersubjekt dar. Die Einkommensteuer wird jährlich erhoben und unterliegt der sogenannten Abschnittsbesteuerung. Die Bemessungsgrundlage der Einkommensteuer wird durch das zu versteuernde Einkommen bestimmt, das aus den sieben Einkunftsarten abgeleitet wird. Die ersten drei Einkunftsarten werden als Gewinneinkünfte bezeichnet, während die restlichen als Überschusseinkünfte gelten. Daher werden in beiden Fällen Ausgaben geltend gemacht, wobei bei den Gewinneinkünften von Betriebsausgaben die Rede ist. Unterschiedliche Einkunftsarten haben unterschiedliche Ermittlungsvorschriften, Freibeträge, Verlustverrechnungsmöglichkeiten und Sondervorschriften.
Der Gewinn kann entweder durch Einnahmen-Überschussrechnung oder durch Bilanz ermittelt werden. Nach Feststellung der Einkünfte können bestimmte Freibeträge wie Altersentlastungsbeträge für Steuerpflichtige ab 64 Jahren oder Entlastungsbeträge für Alleinerziehende abgezogen werden. Der Gesamtbetrag der Einkünfte ergibt sich als Zwischensumme. Danach können Sonderausgaben wie Versicherungen, Kirchensteuer, Kinderbetreuungskosten, Ausbildungskosten und Spenden sowie außergewöhnliche Belastungen wie Krankheitskosten oder Aufwendungen für behinderte Menschen abgezogen werden. Anschließend erfolgt die Günstigerprüfung zwischen Kinderfreibetrag und Kindergeld, um festzustellen, was für Steuerpflichtige günstiger ist. Das zu versteuernde Einkommen bildet die Bemessungsgrundlage, auf die der Steuertarif angewendet wird.
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