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Zuschüsse: Bis wohin ist das zulässig?

1 Person fragt sich das

Z.b. Fahrgeld, Kindergartenzuschuss, Essensgutscheine, etc. ?

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Es ist möglich, Fahrgeld an Mitarbeitende zu zahlen, ohne größere Nachweise zu verlangen. Die Entfernung kann heutzutage einfach über das Internet ermittelt werden, sowohl vom Arbeitgebenden als auch vom Finanzamt. Pro Entfernungskilometer wird eine Pauschale von 0,30 Euro gezahlt, unabhängig von der Anzahl der gefahrenen Kilometer. Das Fahrgeld wird pauschal besteuert, wobei eine Pauschalsteuer von 16 Prozent anfällt. Der Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmerin erhält es jedoch vollständig steuerfrei und sozialversicherungsfrei.

Der Kindergartenzuschuss ist ebenfalls vollständig steuer- und sozialversicherungsfrei. Es ist jedoch wichtig zu beachten, dass es steuer- und sozialversicherungsfreie Zuwendungen gibt, die nur zusätzlich zum vereinbarten Lohn gewährt werden dürfen.

Es gibt andere Dinge, die in Gutscheine umgewandelt werden können, wie zum Beispiel Waren. Möglich ist es, mit dem/der Arbeitnehmer/in zu vereinbaren, dass 40 Euro brutto abgezogen werden, was ungefähr einer Nettoverringerung von 20 Euro entspricht. Dafür erhält der/die Arbeitnehmer/in jedoch einen Gutschein im Wert von 40 Euro. Es ist jedoch nicht erlaubt, von Anfang an zu vereinbaren, dass beispielsweise ein Kindergartenzuschuss von 100 Euro monatlich gewährt wird und bei Schulbeginn des Kindes eine Gehaltserhöhung von 100 Euro erfolgt. Das wäre als Umwandlung anzusehen.

Es ist auch nicht erlaubt, das Fahrgeld umzuwandeln. In ein bestehendes Gehalt einzugreifen und Betrag x vom Bruttogehalt abzuziehen, weil Betrag x als Fahrgeld gezahlt wird, ist ebenfalls untersagt. Das ist nur möglich, wenn es von Anfang an vereinbart wird, z.B. bei einer Gehaltserhöhung oder einer Neueinstellung.

Im Allgemeinen ist es möglich, das Auto umzuwandeln, abhängig davon, ob es hauptsächlich privat genutzt wird oder ob es tatsächlich ein Firmenwagen ist, der häufig für geschäftliche Zwecke verwendet wird. Oftmals wird es in Verbindung mit einer Gehaltserhöhung vereinbart.

Der Experte empfiehlt, bei Warengutscheinen einen Betrag von 40 Euro zu wählen, statt 44 Euro. So vermeidest du mögliche steuerpflichtige Sachzuwendungen. Oft suchen Finanzprüfer/innen nach zusätzlichen Euro, die als Sachzuwendung angesehen werden könnten.

Es gibt zwei Möglichkeiten, einen PC oder andere Hardware zur Verfügung zu stellen. Entweder der/die Arbeitgeber/in überträgt das Eigentum an den Arbeitnehmenden, was eine Pauschalsteuer von etwa 25 Prozent plus Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer auslöst. In diesem Fall gehört der PC von Anfang an dem Arbeitnehmenden. Alternativ kann der Arbeitgebende dem Arbeitnehmenden den PC nur zur Nutzung überlassen. Das kann ein iPad, ein Notebook oder auch der stationäre PC zu Hause sein. Im Hinblick auf Handys kann der Arbeitgebende auch den Handyvertrag des Arbeitnehmenden übernehmen. In diesem Fall fallen keine Steuern oder Sozialversicherungsbeiträge an, wenn der PC oder das Handy nur zur Verfügung gestellt werden und Eigentum des Arbeitgebers bleibt.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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