Es sind nur ein paar Buchstaben, aber es kann teuer werden: Das Telemediengesetz wurde umbenannt. Seit Mitte Mai muss das im Impressum umgesetzt werden. Abmahner könnten auf Fehler lauern. Was du jetzt tun solltest.
Seit Mitte Mai heißt das Telemediengesetz (TMG) Digitale-Dienste-Gesetz (DDG). Das Telekommunikation-Telemedien-Datenschutz-Gesetz (TTDSG) heißt jetzt Telekommunikation-Digitale-Dienste-Datenschutz-Gesetz (TDDDG). Eigentlich nur redaktionelle Änderungen, aber:
Die Änderungen wirken sich auf die Impressumspflicht aus. Die Gesetze müssen in Impressum, Cookie-Bannern und Datenschutzinformationen korrekt benannt sein. Das ist schnell gemacht und kann viel Ärger ersparen, denn: Ungültige Rechtsgrundlagen könnten zum Anlass für Abmahnungen genommen werden. Das kann ein echter Mitbewerber sein, der in einem fehlerhaften Impressum einen Wettbewerbsverstoß sieht. Leider gibt es auch immer wieder Abmahnmissbrauch. Und auch wenn dieser inzwischen per Gesetz eingedämmt ist – eine Änderung wie diese ist für serienmäßige Abmahner ein gefundenes Fressen.
Rechtsgrundlage muss nicht genannt werden
Falls du es noch nicht getan hast, solltest du folgende Änderungen vornehmen: Überall, wo du auf das bisherige Telemediengesetz Bezug nimmst, musst du "TMG" durch "DDG" ersetzen. Überall, wo du auf das bisherige TTDSG verweist, musst du diese Buchstaben durch "TDDDG" ersetzen. Inhaltlich sind die Paragrafen gleich geblieben.
Typisch ist beispielsweise der Verweis auf § 5 TMG im Impressum. An dieser Stelle muss es nun DDG statt TMG heißen. Es gibt aber noch eine bequemere Möglichkeit: Lass den Namen des Gesetzes komplett weg. Es besteht keine Pflicht, § 5 DDG im Impressum zu nennen. Inhaltlich müssen die nach § 5 DDG erforderlichen Angaben gemacht werden, aber das Gesetz muss nicht explizit angegeben werden. Du kannst deshalb auf die Nennung dieser Rechtsgrundlage ganz verzichten, dann macht dir die Vorschrift auch bei künftigen redaktionellen Anpassungen keine Scherereien.
Wer es noch nicht getan hat: Schnell handeln!
In den Datenschutzinformationen verweisen Webseiten auf das TTDSG und in der Regel insbesondere auf § 25 TTDSG, denn hier geht es um die Verarbeitung von Cookies. Hier müssen die Betreiber der Seiten nun auf das TDDDG und § 25 TDDDG verweisen.
Wichtig ist: Lass keine Zeit mehr verstreichen, wenn du die Änderungen noch nicht gemacht hast!
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