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Arbeitsbedingungen, die auf Sachzwängen beruhen, dürfen nicht zu einer Auslegung gegen Selbstständigkeit führen

Beispiele:

Ein selbstständiger Trainer, der Seminare anbietet, muss dafür Termine mit dem Auftraggeber vereinbaren. Das ist sachlogisch notwendig und darf nicht als Indiz für eine abhängige Beschäftigung ausgelegt werden.

Ein Unternehmen, das sich darauf spezialisiert hat, in großen Unternehmen Software zu installieren, muss dies an den Rechnern des Kundenunternehmen tun.

Komplexe (Entwicklungs-)Projekte dauern oft längere Zeit, manchmal mehrere Jahre und erfordern eine enge persönliche Kommunikation mit allen Beteiligten. Ein Projektleiter, Entwicklungsingenieur oder IT-Experte entwickelt zudem (projekt-) spezifisches Know-how, das ihn oft schwer ersetzbar macht.

Ein Honorarzt muss den Dienst im Krankenhaus des Auftraggebers leisten, weil nur dort die erforderlichen Apparaturen und Geräte, aber auch und insbesondere die zu behandelnden Menschen sind.

Die Beispiele zeigen, dass viele gängige Indizien für Scheinselbstständigkeit auf ein Berufsverbot für Selbstständige in bestimmten Branchen hinauslaufen würden.

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admin
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  • Letzte Stimme vergeben 23.05.2015

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