Vorab: Die Kennzeichen der Selbständigkeit sind doch eigentlich u.a. Freiheit und Selbstbestimmung. Ich will selbst bestimmen, nur 1 Stunde am Tag zu arbeiten, gar nichts oder 24 Stunden am Stück. Das alles kann ich nach meinem Biorhythmus ausrichten oder nach der Marktlage. Ich habe grundsätzlich die Freiheit, meine Pausen zu machen, wann ich will oder auch keine Pausen zu machen. Alle damit verbundenen Folgen sind Risiken oder auch Chance des Selbständigen. Kennzeichen des „Selbständigen“ ist, dass er sich dessen bewusst ist und die Risiken gerne in Kauf nimmt resp. die Chancen gerne nutzt und dies eine gewollte Entscheidung ist, sprich er handelt „selbständig“. Aus meiner Sicht darf der Gesetzgeber in dieses Recht nur eingreifen, wenn andere durch die Entscheidung Nachteile erleiden würden oder wenn der selbständige Auftragnehmer selbst erhebliche Nachteile (im Vgl. zu einer entsprechenden SV-pflichtigen Beschäftigung) erleiden würde, deren er sich nicht bewusst ist; also wenn er in einer schwachen Position ist, aus irgendwelchen Gründen nicht „auf Augenhöhe“ mit dem Auftraggeber, der dies in ungebührlicher Weise ausnutzt. (Wenn er sich also nicht wirklich "selbständig" entscheiden kann.)
Ich möchte selbst abwägen können zwischen Freiheit und Selbstbestimmung einerseits und dem Risiko, auch mal ohne Aufträge da zu sitzen. Die Grenze ist dort, wo die Allgemeinheit für mich aufkommen muss bzw. wo ich nicht mehr im Stande bin, etwas zur Solidargemeinschaft beizutragen.
Einen zumindest kleinen Prozentsatz RV für alle halte ich für durchaus angebracht, evtl. ist dabei ein Freibetrag für geringe Einkünfte zu befürworten. (Pflegeversicherung evtl. noch etwas höher schrauben, im Gegensatz dazu die viel zu teuren Krankenversicherungen entmisten und anders konzipieren, aber das ist ein anderes Thema).
Nun zu meinem Vorschlag, der vielleicht den wirklichen Scheinselbständigen mehr Transparenz resp. bessere Bezahlung bringen könnte und überprüfbar wäre:
Einem selbständigen Einzelkämpfer müssen vom Auftraggeber immer 2 Möglichkeiten schriftlich angeboten werden, zwischen denen er sich „offiziell“ entscheiden kann:
1. Festanstellung zu folgenden Konditionen…
2. Freie Mitarbeit/Selbständigkeit. Das Honorar muss hier mindestens das X-fache von 1. betragen. „Der Auftragnehmer ist selbständiger Unternehmer/Freiberufler, verpflichtet sich infolgedessen, selbst für RV und KV … aufzukommen“.
Der Auftragnehmer äußert sich somit zu Beginn einer Auftragsannahme schriftlich, wofür er sich entschieden hat. Das entsprechende Schriftstück existiert als Standardformular, in dem beide Möglichkeiten benannt sind. Nach Auftragsvergabe/Vertragsabschluss wird es an die RV geschickt, . Das könnte passen für alle Qualifikationen, von der Putzfrau oder dem LKW-Fahrer bis zum Unternehmensberater. Bei qualitativ einfacheren Tätigkeiten orientiert sich das Honorar dann zwangsweise am X-fachen des Mindestlohnes, weil ja die alternative Festanstellung sich nicht unterhalb des Mindestlohnes bewegen darf.
Bei höher qualifizierten Tätigkeiten kann der Auftragnehmer das „Formular“ zu jedem neuen Auftrag selbst zur Verfügung stellen und orientiert sich mit dem zu nennenden „Gehalt“ für Alternative 1 einfach an seinem Honorar.
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