Bietet ein Anbieter nur seine Arbeitskraft und seine Arbeitszeit an, was dadurch gekennzeichnet ist, dass er eine einfache Tätigkeit ausführt, die auch von internen Mitarbeitern eines Abnehmers geleistet werden kann und neben ihm auch geleistet wird, liegt keine Selbständigkeit vor und es müssen Sozialbeiträge durch beide gezahlt werden.
Der Verkauf reiner Arbeitskraft liegt insbesondere dann vor, wenn die real ausgeübte Tätigkeit durch Anlernen in wenigen Wochen erlernt werden kann. Ferner liegt ist in jedem Fall vor, wenn sich der Leistungserbringer intern an Methoden oder Maschinen einarbeiten muss.
Der Sselbständige Leistungserbringer liefert entweder Wissen oder Produkte:
a) Wissen wird bei akademisch gebildeten Personen angenommen, die Pläne, Konzepte und Methoden definieren und installieren.
b) Produkte sind selbständig, also allein oder mit eigenen Angestellten in eigenen Räumen erzeugte Geräte, Zeichnungen und Komponenten.
Bei gemischten Tätigkeiten liegt eine selbständige Tätigkeit nur dann vor, wenn der Anteil des Denkens und Planens grösser ist, als der Teil der Umsetzung - oder wenn die Umsetzung nicht in den Räumen oder Arbeitsmitteln des Abnehmers erfolgt.
Damit können Personaldienstleister KEINE Personen mehr in Firmen einstellen und diese als Gewerk abrechnen, sondern können dies nur im Rahmen von Arbeitnehmerüberlassung. Für die braucht es harte Regelungen und Steuern, um das einzudämmen.
Weiters können Personaldienstleister KEINE angeblichen Selbständigen mehr beschäftigen und diese an Kunden weiterschicken. Selbständige müssen auf eigene Rechnung und eigenem Namen beim Kunden agieren. Der Dienstleister stellt dem Kunden- und bekommt vom Selbständigen keine Rechnung, sondern kassiert nur eine Vermittlungsprämie.
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