Die Unterscheidung zwischen
entspricht nicht mehr unserer heutigen Zeit.
Ebenso wie viele abhängig Beschäftigte vermarkten mittlerweile nicht unerheblich viele Selbständige ihre geistigen Fähigkeiten. Sie können dies ohne nennenswerten Kapitaleinsatz.
Der selbständige Honorararzt unterscheidet sich insofern nicht wesentlich vom selbständigen IT-Spezialisten, der im Fremdunternehmen eine Computeranlage einrichtet oder vom selbständigen Eventkoch, der in fremder Küche kocht. (Aus: Urteil des Sozialgerichts Braunschweig vom 25.07.2014 (S 64 KR 412/13))
Im Positionspapier des Bitkom-Verbands heißt es dazu in Hinblick auf die IT-Branche: "Eigene Produktionsmittel oder fehlendes Kapital sind aus Sicht des BITKOM kein Kriterium, das gegen eine Selbständigkeit des IT-Freiberuflers spricht. Vielmehr ist es für IT-Freiberufler heute üblich, ihr Know how zu verkaufen, ohne dass erhebliche Betriebsmittel benötigt werden."
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