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Selbständig, wenn Auftraggeber Privathaushalte o. institutionelle Auftraggeber m. Aufträgen in geringem Umfang/über einen kurzen Zeitraum.

Es handelt sich in solchen Fällen häufig um gering verdienende, dennoch hauptberuflich Selbständige. Diese sind von einer Einstufung als scheinselbständig aufgrund des nicht zutreffenden Kriteriums "Stundensatz > X" auszunehmen. Solche Selbständige sind häufig mehrheitlich für private Auftraggeber (z.B. Hobby-Autoren, Studierende, Doktoranden etc.) tätig bzw. mögen zwar institutionelle Auftraggeber haben, diese jedoch in so geringem Umfang und jeweils für so einen kurzen Zeitraum, dass das Honorar daraus nur einen kleinen Anteil des gesamten Monatseinkommens ausmacht. Zudem arbeiten diese Selbständigen i.d.R. OHNE WERKVERTRAG. Es wäre in diesen Fällen völlig unsinnig bzw. nicht praktikabel, den Selbständigen als scheinselbständig zu klassifizieren und somit die (zahlreichen teils privaten, teils unternehmerischen) Auftraggeber zu verpflichten, den Selbständigen jeweils zu ihrem Arbeitnehmer zu machen und die Sozialversicherungsbeiträge für ihn zu zahlen. Daher soll hier gelten: selbständig TROTZ niedrigen Einkommens!

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anonym
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  • Letzte Stimme vergeben 24.12.2015

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