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Selbstständig (nur), wenn berechtigt, auch für andere Auftraggeber tätig zu werden

In der Tat ist dies ein für Selbstständige selbstverständliches Recht. Einen Ausschluss kann es in der Praxis dadurch geben, dass die Tätigkeit so zeitintensiv ist, dass eine Tätigkeit für Dritte de facto nicht möglich ist oder wenn der Informationsabfluss an Wettbewerber befürchtet wird.

Auch abhängig Beschäftigte können parallel mehrere Arbeitsverhältnisse haben, was mehr und mehr der Realität des deutschen Arbeitsmarktes entspricht. Von dem Kriterium geht also geringe Unterscheidungskraft aus.

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admin
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  • Platz 18 von 74
  • Letzte Stimme vergeben 23.05.2015

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