Bis 2003 wurde eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn mindestens drei von fünf im Gesetz genannte Kriterien erfüllt waren, wozu auch dieses zählte.
Die Kriterien waren: Mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber, keine SV-pflichtigen Mitarbeiter, Tätigkeiten wie regelmäßig auch von Arbeitnehmern verrichtet, keine unternehmertypischen Merkmale, Tätigkeit zuvor für selben Auftraggeber als abhängig Beschäftigter.
Variante "anschließend": Wenn ein Auftragnehmer angestellt wird, z.B. ein Projektmitarbeiter, der sich als besonders fähig herausgestellt hat, gilt dies als starkes Indiz dafür, dass die vorherige selbstständige Tätigkeit scheinselbstständig war. Dies führt dementsprechend zu Nachzahlungen und dazu, dass von einer solchen Anstellung abzuraten ist.
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