Bis 2003 wurde eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn mindestens drei von fünf im Gesetz genannte Kriterien erfüllt waren, wozu auch dieses zählte.
Die Kriterien waren: Mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber, keine SV-pflichtigen Mitarbeiter, Tätigkeiten wie regelmäßig auch von Arbeitnehmern verrichtet, keine unternehmertypischen Merkmale, Tätigkeit zuvor für selben Auftraggeber als abhängig Beschäftigter.
In den Niederlanden gibt es eine ähnliche Regelung nach der mindestens 30% des zu erwartenden Umsatzes mit anderen Auftraggebern erzielt werden müssen.
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