Die Übernahme der Haftung bzw. der Abschluss einer Haftpflichtversicherung ist häufig Bestandteil von Verträgen mit dem Auftraggeber.
Grundsätzlich haftet jedoch der Auftraggeber im Außenverhältnis für Fehler der von ihr beschäftigten Auftragnehmer. In Hinblick auf Honorarärzte kommt das SG Braunschweig zu dem Ergebnis: "Selbst darauf, ob die Klägerin im Innenverhältnis mit dem Beigeladenen diesen oder dessen private Haftpflichtversicherung in Anspruch nehmen kann kommt es nicht an."
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