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Selbstständig (nur), wenn die Tätigkeiten von keinem Arbeitnehmer im Betrieb regelmäßig erbracht werden

Bis 2003 wurde eine Scheinselbstständigkeit vermutet, wenn mindestens drei von fünf im Gesetz genannte Kriterien erfüllt waren, wozu auch dieses zählte.

Die Kriterien waren: Mehr als 5/6 des Umsatzes mit einem Auftraggeber, keine SV-pflichtigen Mitarbeiter, Tätigkeiten wie regelmäßig auch von Arbeitnehmern verrichtet, keine unternehmertypischen Merkmale, Tätigkeit zuvor für selben Auftraggeber als abhängig Beschäftigter.

Bitte wähle einen aussagekräftigen Titel für deinen Vorschlag
Bitte beschreibe deinen Vorschlag so kurz wie möglich aber so ausführlich wie nötig. Fange mit dem Allgemeinen an und führe Details am Ende aus.
admin
  • 1 Abstimmender
  • 1 von bisher 6571 Stimmen erhalten
  • Platz 39 von 74
  • Letzte Stimme vergeben 23.05.2015

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