Das ist eines der Kriterien, das wir im VGSD-Positionspapier vorschlagen.
Statt die Beteiligten zu bevormunden und zusätzliche Bürokratie aufzubauen, sollte man auf die Entscheidungsfreiheit des Einzelnen vertrauen. Ähnlich wie im Verbraucherrecht könnte man diese aber durch bestimmte Informationspflichten des Auftraggebers stärken.
Z.B. könnte eine Modellrechnung vorgeschrieben werden, die dem Auftragnehmer zeigt, wie viel vom bezahlten Honorar bei ausreichender sozialer Absicherung und angesichts des Auslastungsrisikos netto verbleibt. - Also wie viel mehr (oder weniger) er im Vergleich zu einer angestellten Tätigkeit verdient.
Ein weiterer Aspekt: Angestellte haben heute viele Freiheiten, die früher nur Selbstständige hatten. Die Grenzen verwischen und damit die Aussagekraft der von der Rechtssprechung entwickelten Kriterien. Wo aber eine eindeutige Zuordnung nicht möglich ist und kein Mißbrauch vorliegt, gewinnt der Wille der Beteiligten an Bedeutung. So argumentiert z.B. das Sozialgericht Braunschweig vom 25.07.2014 (S 64 KR 412/13).
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