Werk- und Dienstverträge sind durch das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) seit über 100 Jahren geregelt und haben sich bewährt. Es gibt eine umfangreiche Rechtssprechung zu ihrer Abgrenzung. Ein Mißbrauch liegt nur dann vor, wenn die Vereinbarungen nicht "gelebt" werden, also ein solcher Vertrag nur vorgeschoben, dem Auftragnehmer die darin festgeschriebenen Freiheiten aber nicht auch tatsächlich eingeräumt werden.
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