Wenn die Auftragnehmer hochqualifzierte Experten sind, sind Weisungen eigentlich gar nicht möglich. Der Auftraggeber beschreibt vielmehr das Problem und erhält einen Lösungsvorschlag bzw. Angebot, das er dann ggf. vergleicht und beauftragt.
Um trotzdem eine Weisungsgebundenheit und damit Scheinselbstständigkeit zu konstruieren, behauptet die DRV, es handle sich um "funktionsgerecht dienende Teilhabe am Arbeitsprozess" und begründet diese mit einem Urteil des Bundessozialgerichts aus dem Jahr 1962. Dabei war es darum gegangen, ob ein selbstständiger Prediger im Bund Freier evangelischer Gemeinden in der Zeit von 1945 bis 1953 selbstständig war oder nicht. (Weitere Infos: www.gulp.de/knowledge…ozess.html)
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