Die meisten Selbstständigen sind in der DRV nicht pflichtversichert und werden das als Bestandsselbstständige auch nach Einführung der Altersvorsorgepflicht nicht sein, viele zahlen aber freiwillig ein - auch aus solidarischen Überlegungen.
Das darf aber nicht dadurch bestraft werden, dass sie bei gleichen Einzahlungen geringere Leistungen erhalten. Selbst wenn sie freiwillig den Höchstbeitrag in die DRV zahlen, sind Selbstständige nicht gegen eine Erwerbsminderung geschützt im Gegensatz zu Angestellten, die zusammen mit ihren Arbeitgebern gleich hohe Beiträge leisten. Grund ist, dass der Bezug einer Erwerbsminderungsrente voraussetzt, dass in den letzten fünf Jahren vor Eintritt mindestens drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt wurden (§ 43 II 2. SGB VI, www.gesetze-im-internet.de/sgb_6/__43.html).
Forderung: Die Einschränkung der Leistung auf Pflichtversicherte muss ersatzlos gestrichen werden.
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