Solo-Selbstständige sind ganz überwiegend im Dienstleistungsbereich tätig, gelten aber trotzdem häufig als Gewerbetreibende. Zwar wird die Gewerbesteuer mit der Einkommensteuer verrechnet, aber es entsteht dadurch vielfältiger bürokratischer Aufwand. Insbesondere besteht die Gefahr, relativ schnell bilanzierungspflichtig zu werden, obwohl man in der Regel Einzelunternehmer ist, keine Kapitalgesellschaft betreibt, einen Umsatz deutlich unter der Betragsgrenze erzielt und die für Bilanzierungen relevante Anlagevermögen eine vernachlässigbare Rolle spielt. Das liegt daran, dass die Bilanzierungspflicht schon ab einer relativ niedrigen Gewinngrenze (nur 10 Prozent der Umsatzgrenze) eintritt.
Forderung: Wenn es nicht gelingen sollte, Solo-Selbstständige bzw. Dienstleister generell sachgemäßer von Gewerbetreibenden abzugrenzen (vgl. www.vgsd.de/mitbestim…tstaendige), so muss zumindest die Gewinngrenze in Hinblick auf die Bilanzierungspflicht für die den freien Berufen ähnlichen Tätigkeiten, besser für alle Nicht-Kapitalgesellschaften deutlich erhöht werden, zum Beispiel auf 30 Prozent der hierfür geltenden Umsatzgrenze. Das spart auf beiden Seiten viel bürokratischen Aufwand, Kosten und verbessert durch die bessere Verständlichkeit der Einnahme-Überschuss-Rechnung den Überblick über die finanzielle Situation des Selbstständigen.
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