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Einschränkung von Beitragsnachzahlungen bei Statusfeststellungsverfahren / branchenübergreifende Übergangsregelung bis zu gesetzlicher Neuregelung

Überraschende BSG-Entscheidungen wie das sog. Herrenberg-Urteil und ihre über den Einzelfall weit hinausreichende Interpretation durch die Sozialversicherungsträger führen immer wieder zu überraschenden nachträglichen Auslegungen der Rechtslage. Die Deutsche Rentenversicherung (DRV) hat daraus ein Geschäftsmodell entwickelt, indem sie in der Folge Betriebsprüfungen in der jeweiligen Branche forciert, die zu hohen Nachzahlungen führen.

In Verbindung mit dem Einsatz der Nettolohnfiktion und Verzugszinsen von 12 Prozent p.a. gefährden sie die wirtschaftliche Existenz vieler Auftraggeber. Zudem müssen deren Führungskräfte nach §266a SGB ("Vorenthalten und Veruntreuung von Arbeitsentgelt") mit einer strafrechtlichen Verfolgung und ab einem bestimmten Rückzahlungsbetrag mit Gefängnisstrafen rechnen. Zunehmend steht zudem eine Verlängerung des Verjährungszeitraums auf 30 Jahre wegen Vorsatzes im Raum, was die Sanktionen zusätzlich erhöht.

Um sich zu schützen, ergreifen Auftraggeber umfangreiche Compliance-Maßnahmen, die bei Auftraggebern und -nehmern zu einem hohen Zeit- und Kostenaufwand führen – ohne jedoch tatsächlich Rechtssicherheit zu bieten. Das Risiko strafrechtlicher Konsequenzen führt dazu, dass Vorstände größerer Unternehmen zunehmend konzernweit die Beauftragung von Selbstständigen ohne und teils sogar mit bis zu drei Mitarbeitern verbieten.

Zugleich weigert sich die DRV, ihre Entscheidungspraxis etwa durch Veröffentlichung von Durchführungsanweisungen transparenter zu gestalten. Die Entscheidungen erfolgen immer im Einzelfall und widersprechen sich oft. Deshalb sehen sich die Auftraggeber einem hohen Maß an Willkür und Rechtsunsicherheit ausgesetzt.

Forderung 1: Die im Februar 2025 beschlossene Übergangsregelung, die Auftraggeber im Bildungsbereich bis Ende 2026 vor Beitragsnachzahlungen schützt, muss auf die gesamte Wirtschaft ausgeweitet werden.

Forderung 2: Eine Rückkehr zu angemessenen Sanktionen wäre auch dadurch möglich, dass man den Ende 2007 abgeschafften §7b SGB IV ("Beitragsrückstände") wieder in Kraft setzt, der ähnlich zur Übergangsregelung Beitragsnachzahlungen im Fall von Betriebsprüfungen verhinderte, wenn der Auftragnehmer zustimmt, für den Zeitraum der Beauftragung eine ausreichende soziale Absicherung nachweist und der Auftraggeber weder vorsätzlich noch grob fahrlässig von einer selbstständigen Tätigkeit ausgegangen ist."

Diese Regelung hatte sich über viele Jahre bewährt. Ihre Abschaffung markierte den Beginn der oben beschriebenen, immer weiter zunehmenden Rechtsunsicherheit, indem sie finanzielle Anreize für die DRV schuf, Statusfeststellungsverfahren bevorzugt nicht mehr bei sozial schutzbedürftigen sondern tendenziell gut vorsorgenden Selbstständigen durchzuführen.

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