Es gibt in keinem deutschen Gesetz eine Definition von Selbstständigkeit. Im Rahmen des Statusfeststellungsverfahrens (SFV) entscheidend sind nach §7a SGB IV die Eingliederung in die Arbeitsorganisation des Auftraggebers und Weisungsgebundenheit. Diese Vorgaben sind jedoch unbestimmt und nur auf die abhängige Beschäftigung ausgerichtet.
Dies resultiert in einer extrem einseitigen Bewertung: Merkmale, die für eine Selbstständigkeit sprechen, werden nicht berücksichtigt oder fließen nur mit geringem Gewicht in die Abwägung ein.
Forderung: Wir benötigen eine gesetzliche Definition von Selbstständigkeit, in jedem Fall aber die gesetzliche Nennung von Positivkriterien, wie zum Beispiel:
Abgesehen von der Honorarhöhe handelt es sich bei allen Punkten um reine Positivkriterien: Ihr Vorliegen spricht FÜR eine Selbstständigkeit, ihr Fehlen aber NICHT GEGEN eine Selbstständigkeit. Nur eine Minderheit der Selbstständigen verfügt über eine Kapitalgesellschaft, weniger als die Hälfte über Mitarbeiter, nicht der Werk-, sondern der Dienstvertrag ist die Regel (und für den Auftragnehmer idR. vorteilhafter), manche Projekte sind so komplex, dass man nicht mehrere Auftraggeber gleichzeitig bedienen kann. Liegen einige oder mehrere Kriterien trotzdem vor, sind sie starke Merkmale für eine Selbstständigkeit und ermöglichen so eine ausgewogenere Abwägung.
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