Selbstständig Lehrende, Handwerker/innen, Tagespflegepersonen usw. sind nach §2 SGB VI rentenversicherungspflichtig. Oft handelt es sich um Tätigkeiten, die neben einer anderen selbstständigen Tätigkeit ausgeübt werden. Dadurch könnte es zu einem Nebeneinander von Renten- und Altersvorsorgepflicht kommen, bei zur Berechnung der Beitragspflichten separate Gewinnermittlungen nötig machen würde. Dies wäre mit erheblichem Zeit- und Kostenaufwand verbunden. Weil die genauen Zahlungen aufgrund der Abgrenzungsprobleme erst mit langer Verzögerung verbindlich feststehen würden, besteht die Gefahr von Überzahlungen, die nicht rückgängig zu machen sind.
Forderung: Es darf kein Nebeneinander von Alters- und Rentenversicherungspflicht geben. Im Sinne des Bürokratieabbaus sollten die Pflichten möglichst für alle Selbstständigen einheitlich geregelt werden.
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