In der gesetzlichen Krankenversicherung entstehen regelmäßig Beitragsnachforderungen oder -erstattungen (zusammenfassend hier als "Nachgelder" bezeichnet), da die Einkommenssituation des Selbständigen von Jahr zu Jahr schwankt. Die Nachgelder werden üblicherweise im Folgejahr erhoben. Krankenversicherungs- und Pflegeversicherungsbeiträge (soweit der Basisversicherung zuzurechnen) lassen sich vollständig von der Steuer absetzen; dabei kommt auch das Nachgeld für (üblicherweise) das Vorjahr zur Anrechnung. Diese Anrechnung führt dann aber zu einem steuerlichen Effekt auf der Basis des Steuersatzes für das Jahr der Verrechnung, nicht für das Jahr seiner Entstehung. Folgt also einem besonders guten Geschäftsjahr ein wesentlich schlechteres und ist daraus eine Nachzahlung in der GKV entstanden, so wirkt sich diese nur zum geringeren Steuersatz des schlechteren Geschäftsjahres steuermindernd aus, obgleich die Nachzahlung aus dem guten Geschäftsjahr - mit deutlich höherem Steuersatz - herrührt. Daher die Forderung: Nachgelder in der GKV/ PV müssen sich mit dem Steuersatz des Jahres ihrer Entstehung statt des Jahres ihrer Verrechnung auf die individuelle Steuer auswirken und zu entsprechenden Steuererstattungen oder -nachzahlungen führen.
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