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Schnellprüfung: Kein Statusfeststellungsverfahren, wenn weder Schutzbedürftigkeit des Individuums noch der Solidargemeinschaft vorliegt

Das Statusfeststellungsverfahren (SFV) hat einen doppelten Schutzzweck: Mit ihm soll der einzelne Selbstständige vor Ausbeutung (z.B. durch Bezahlung unterhalb des Mindestlohns) geschützt werden und die Solidargemeinschaft dadurch, dass Selbstständige auch tatsächlich entsprechend ihrer finanziellen Leistungsfähigkeit vorsorgen.

Das SFV muss stärker auf diese beiden Aspekte – Vorsorgefähigkeit und tatsächliche Vorsorge – fokussieren. Eine entsprechend hohe Differenz zwischen Stundenhonorar und Stundenlohn eines Arbeitnehmer ist wirtschaftlich gesehen das maßgebliche Merkmal von Selbstständigkeit, denn Selbstständige müssen über den Bruttolohn eines Angestellten hinaus auch für den Arbeitgeberanteil zur Sozialversicherung, die Betriebsausgaben inklusive Investitionen, ggf. Vor- und Nacharbeitung der fakturierten Arbeitsleistung, Rücklagen für Krankheit, Urlaub sowie Akquise- und Administrationsaufwand aufkommen.

Das tatsächliche Bestehen einer angemessenen Altersvorsorge zeigt, dass die Honorare für eine Altersvorsorge ausreichend hoch sind und auch für diese genutzt werden, dass also der doppelte Schutzzweck erfüllt ist.

Forderung: Bei Erfüllung eines der folgenden Kriterien muss deshalb von einem SFV abgesehen werden, da davon ausgegangen werden kann, dass Selbständige tatsächlich als solche tätig sind und ausreichend sozial abgesichert sind. Das Bestehen einer ausreichenden Altersvorsorge ist in jedem Fall erfüllt bei (Schnellprüfung):

  • Freiwilliger einkommensabhängiger Einzahlung in die DRV oder
  • aufgrund einer rentenversicherungspflichtigen selbstständigen oder arbeitnehmerähnlichen (5/6-Regelung) Tätigkeit oder als Pflichtmitglied der Künstlersozialversicherung
  • im Fall nebenberuflicher Selbstständigkeit (durch GKV festzustellen) oder
  • bei selbstständiger Tätigkeit neben einer Altersrente oder Beamtenpension
  • bei Erfüllung der Bedingungen der geplanten Altersvorsorgepflicht (AVP).

Die AVP ist nur für künftige Selbstständige geplant, um für Bestandsselbstständige Vertrauensschutz sicherzustellen für ihre in der Vergangenheit getroffenen langfristigen Altersvorsorge-Dispositionen (z.B. Immobilienfinanzierungen, private Rentenversicherungen), so dass sie die daraus entstandenen Verpflichtungen weiter bedienen können und die AVP nicht zu einer Verschlechterung ihrer Altersvorsorge führt.

Das SFV darf nicht dazu missbraucht werden, diesen Vertrauensschutz auszuhebeln. Entsprechend muss bei der Statusprüfung von Bestandsselbstständigen auch deren private Altersvorsorge, Vermögen sowie die Absicherung im Familienkontext berücksichtigt und auf Nicht-Bedürftigkeit abgestellt werden.

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  • Letzte Stimme vergeben 19.03.2025

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