Nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI fallen unter die Rentenversicherungspflicht Selbständige, die keinen versicherungspflichtigen Arbeitnehmer beschäftigen und auf Dauer und im Wesentlichen nur für einen Auftraggeber tätig sind. Nach verschiedenen Rechtsprechungen beträgt dieser Zeitraum ein Kalenderjahr und der Umsatz maximal 5/6 mit einem Auftraggeber.
Diese Einschränkung auf ein Kalenderjahr und auf ein konkretes Umsatzvolumen ist fern jeder Realität der Beratungspraxis, in der langfristige Verträge und Kundenbeziehungen unternehmerisch sinnvoll sind.
Die Forderung ist, den Status des arbeitnehmerähnlichen Selbständigen nach § 2 Satz 1 Nr. 9 SGB VI komplett abzuschaffen oder eine konkrete Regelung in den Gesetzestext einzuführen, die der Praxis von Selbständigen entspricht, z.B. einen Bemessungszeitraum von 5 - 10 Jahren sowie eine Beschränkung auf 90% des Umsatzes oder der aufgewendeten Arbeitszeit mit einem Auftraggeber.
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