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Statusfeststellungs-Kriterien dürfen nicht in Widerspruch zur Lebenswirklichkeit stehen

Die Beachtung geltender Gesetze sowie berufs-/branchenüblicher Methoden dürfen nicht länger gegen eine Selbstständigkeit gewertet werden. Beispiele hierfür:

  • Rahmenlehrpläne, Prüfungsordnungen, Kompetenzniveaus bei Fremdsprachen dienen im Bildungsbereich der Standardisierung und Qualitätssicherung und sind keine Weisungen des Auftraggebers.
  • Im Herrenberg-Urteil werden Ausfallhonorare als Merkmal abhängiger Beschäftigung gewertet, auch wenn sie vom Auftraggeber oder Endkunden (Schüler) zu verantworten sind. Dies widerspricht dem BGB. Spätestens beim Auftreten solcher Widersprüche muss das BMAS unseres Erachtens rechtsaufsichtlich tätig werden.
  • Die agile Methodik hat sich als weltweiter Standard für die Software-Entwicklung durchgesetzt und darf nicht gegen eine Selbstständigkeit sprechen.
  • Unabhängig davon, ob Selbstständige über eigene Arbeitsmittel verfügen, können Sicherheitsvorschriften die Arbeit mit Systemen eines Kunden notwendig machen.

Auch die Vorstellungen von unternehmerischem Risiko, die die Deutsche Rentenversicherung (DRV) ihren Entscheidungen zugrunde legt, entsprechen nicht mehr der Realität: Ein Selbstständiger kann heute ohne Mitarbeiter und ohne großen Kapitaleinsatz, oft nur mit Smartphone und Laptop, eine erhebliche Wertschöpfung entwickeln und sich auch ohne eigene bzw. gemeinsame Arbeitsstätte zum Arbeitgeber entwickeln. Sein unternehmerisches Risiko besteht in erster Linie in dem Zeitaufwand zum Erwerb spezialisierten Wissens, dem Sammeln von Erfahrungen mit dessen Anwendung sowie dem Risiko, dass dieses Wissen durch technische und rechtliche Entwicklungen plötzlich überholt und damit wertlos sein kann. Bei der Bewertung eines solchen Selbstständigen können nicht dieselben Maßstäbe wie etwa bei einem Bauunternehmer gelten.

Zudem finden SFV aktuell rein auftragsbezogen statt. Damit wird das Vorhandensein anderer Auftraggeber ignoriert, ebenso die für deren Aufträge eingegangenen Risiken und Investitionen des Selbstständigen, um überhaupt mit einer bestimmten Spezialisierung am Markt tätig zu werden. Sie lassen auch das zeitliche Davor und Danach außer Acht, dass z.B. ein zur Zufriedenheit erledigter Auftrag zu Folgeaufträgen mit möglicherweise höheren Honoraren führt. Obwohl unternehmerisches Risiko durch viele externe, nicht selbst beeinflussbare Risiken geprägt ist, wird bei SFV vorausgesetzt, dass unternehmerische Chancen und Risiken sich in jedem einzelnen Auftrag abbilden und vom Selbstständigen selbst steuerbar sind.

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  • Letzte Stimme vergeben 17.03.2025

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