Steuervorteil für Selbstständige: Hohe Anschaffungskosten für IT- und Peripheriegeräte lassen sich erstmals in der Steuer 2021 in voller Höhe abschreiben! Die Verteilung auf mehrere Jahre ist dank eines neuen BMF-Schreibens passé. Eine Ausnahme jedoch bleibt: Smartphones. Welche Hard- und Software die Einnahmen ab 2021 mindern.
Dass Soft- und Hardware oft schneller veraltet als sie abgeschrieben ist, hat auch die Finanzverwaltung erkannt. In einem noch wenig bekannten Verwaltungsschreiben änderte das Bundesfinanzministerium die bisherige Verwaltungspraxis, wonach IT-Ausgaben auf drei oder mehr Jahre abzuschreiben sind, wenn ihr Kaufpreis über der Grenze von 800 Euro plus Mehrwertsteuer liegt (BMF-Schreiben IV C 3 - S 2190/21/10002 :025).
Höhere Betriebsausgaben ab 2021
Ab dem Veranlagungszeitraum 2021 gilt nun: Für "Computerhardware" sowie "Betriebs- und Anwendersoftware" geht das Finanzamt von einer Nutzungsdauer von nunmehr einem Jahr aus. So lassen sich die Anschaffungskosten für Computer und Peripheriegeräte bereits im Jahr des Kaufes in voller Höhe absetzen. Das mindert die Betriebsausgaben.
Der volle Abzug ist jedoch keine Pflicht. Wer seine neue IT-Ausstattung weiterhin über mehrere Jahre abschreiben will, kann dies tun.
Notebook, Tablet oder Beamer: Hier greift der Steuervorteil
Die Finanzverwaltung nennt konkret und abschließend, welche Art von Computer und Peripherie betroffen sind. Die sofortige Abschreibung gilt für nicht für Smartphones und Telefonanlagen. Hier bleibt es bei der bisherigen Regelung: Geräte und Anlagen über 800 Euro netto müssen auf mehrere Jahre verteilt abgeschrieben werden.
Hier ist der sofortige Abzug möglich:
- Computer
- Desktop-Computer
- Notebook-Computer (wie z.B. Tablet, Slate, mobiles Thin-Client). Wichtig: Sichtbare Bildschirmdiagonale muss mindestens 22,86 cm (9 Zoll) messen
- Desktop-Thin-Client
- Workstation
- mobile Workstation
- Small-Scale-Server
- Dockingstation
- externes Netzteil
Drucker, Kamera oder Beamer: Nahezu alle Peripheriegeräte zum Computer lassen sich ebenfalls in der Steuererklärung 2021 auf einen Schlag absetzen. Die Finanzverwaltung unterscheidet dabei drei Gruppen, die Zuordnung ist jedoch nicht abschließend. So lässt sich eine beruflich genutzte Kamera für Videocalls sicherlich auf einen Schlag absetzen. Ringlicht oder anderes Teile der Licht-Ausstattung für beruflich angesetzte Videokonferenzen sind zwar nicht explizit erwähnt, dürften aber unter "Ähnliches" absetzbar sein. Zur Sicherheit Rücksprache mit dem Steuerberater halten!
Hier greift der Steuervorteil:
Eingabegeräte
- Tastatur
- Maus
- Scanner
- Kamera
- Mikrofon
- Headset und
- Ähnliches
Externe Speicher
- Festplatte
- DVD-/CD-Laufwerk
- USB-Stick
- Streamer (Bandlaufwerke)
Ausgabegeräte
- Drucker (Laser-, Tintenstrahl- oder Nadeldrucker)
- Beamer
- Plotter
- Headset
- Lautsprecher
- "Computer-Bildschirm"
- Monitor oder Display
Voraussetzung ist, dass die Geräte den EU-Vorgaben für umweltgerechte Gestaltung von Computern und Computerservern entsprechen (EU-Verordnung Nr. 617/2013).
Eine genaue Auflistung, welche Software genau absetzbar ist, findet sich nicht in den Verwaltungsvorschriften. Nur eine Definition, die weit gefasst ist.
Danach zählen dazu "Betriebs- und Anwendersoftware zur Dateneingabe und -verarbeitung. Dazu gehören auch die nicht technisch physikalischen Anwendungsprogramme eines Systems zur Datenverarbeitung, sowie neben Standardanwendungen auch auf den individuellen Nutzer abgestimmte Anwendungen wie ERP-Software, Software für Warenwirtschaftssysteme oder sonstige Anwendungssoftware zur Unternehmensverwaltung oder Prozesssteuerung."
NEU: Wer seine IT-Ausstattung bereits vor 2021 gekauft hat, kann ebenfalls höhere Betriebsausgaben bei der Steuer ansetzen. Die bisherige Quotelung der Ausgaben auf drei Jahre oder mehr Jahre entfällt: In der Steuererklärung 2021 lässt sich damit der Restbuchwert komplett ansetzen.
Beispiel
Einzelunternehmerin Erfolgreich hatte sich im Oktober 2020 ein Notebook im Wert von 1.500 Euro netto gekauft. Die Nutzungsdauer liegt bei drei Jahren. Im Jahr 2020 kann sie 125 Euro als Betriebsausgabe ansetzen. Rechnung: 1.500 Euro geteilt durch 3 ergibt 500 Euro p.a. als maximale Abschreibung; davon 25 % für 3 Monate (Oktober bis Dezember 2020). Zum 31.12.2020 beträgt der Restbuchwert 1.375 Euro.
Aufgrund des neuen BMF-Schreibens kann Erfolgreich in ihrer Gewinnermittlung für 2021 den vollen Restwert 1.375 Euro (statt 500 Euro für 2021) absetzen.
Das ist jedoch kein Muss: Wer weiterhin lieber anteilig abschreibt, kann dies auch für die Steuererklärung 2021 beibehalten. Das hängt von der Einkommensentwicklung und persönlichen Steuerlast ab.
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