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UK Supreme Court Uber-Fahrer sind abhängig beschäftigt

Die beiden ehemaligen Uber-Fahrer James Farrar und Yaseen Aslam haben sich durch alle Instanzen bis zum obersten britischen Gerichtshof geklagt und Recht erhalten.

Sie haben von ihm Mitte Februar gegenüber Uber die gleichen Rechte wie Angestellte zugebilligt bekommen. Dabei waren für den Supreme Court vier Gründe ausschlaggebend:

  • Uber bestimmt den Fahrtpreis und diktiert damit, wie viel die Fahrer verdienen können.
  • Der App-Betreiber setzt die Vertragsbedingungen fest.
  • Er bestraft Fahrer, wenn sie zu viele ihnen angebotene Fahrten ablehnen.
  • Durch eine Bewertung mit Sternen überwacht Uber die Qualität der Dienstleistung und beendet nach wiederholten Verwarnungen die Zusammenarbeit.

Teilweise erinnern die Argumente an eine Entscheidung des Bundessozialgerichts im November 2020 über einen deutschen Crowdworker.

Uber relativierte das Urteil damit, dass man seine Geschäftspraktiken längst verändert habe und dass es sich nur um eine kleine Zahl von Fahrern handle, die geklagt hätten.

Urteil dürfte Diskussion auch in Deutschland weiter befeuern

Kläger Yaseen Aslam überlegt nun laut BBC, die Arbeit bei Uber wieder aufzunehmen. James Farrar weist darauf hin, wie hart die Branche von der Corona-Krise betroffen ist. Als Angestellte würden die Fahrer aber von Uber immerhin den Mindestlohn erhalten.

Es bleibt abzuwarten, ob das Urteil Uber tatsächlich dazu bewegt, seine Fahrer anzustellen. In Deutschland dürfte das Urteil die Debatte über Plattform-Arbeit in jedem Fall befeuern. Unsere Sorge dabei: Dass auch Selbstständige, die freiwillig selbstständig sind und fair bezahlt werden, ihre Unternehmereigenschaft abgesprochen wird, was regelmäßig dazu führt, dass sie in Leiharbeit gezwungen oder die Aufträge ins Ausland verlagert werden.

Im Rechtsboard des Handelsblatts diskutieren zwei  Rechtsanwälte, Charlotte von Erdmann und Prof. Dr. Ulrich Tödtmann, das britische Urteil und kommen für Deutschland zum Fazit: "Im Zweifel sind Selbstständige angestellt".

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