Den etablierten Handwerksverbänden, die von größeren Handwerkunternehmen aus meisterpflichtigen Berufen dominiert werden, sind soloselbstständige Handwerker und Handwerksberufe ohne Meisterpflicht ein Dorn im Auge:
Sie sind der Meinung, dass diese über unfaire Wettbewerbsvorteile verfügen. Sie würden nicht ausbilden, seien schlechter qualifiziert, würden schlechtere Qualität liefern etc. Immer wieder finden - forciert von Handwerksverbänden - entsprechende Meldungen ihren Weg sogar in seriöse Medien.
Große Handwerksverbände sehen Soloselbstständige als lästige Konkurrenten
Die großen Handwerksverbände wollen eine Renten- oder Altersvorsorgepflicht auch für nicht meisterpflichtige Berufe durchsetzen – denn Selbstständige in Berufen mit Meisterpflicht müssen ja auch 216 Monate (18 Jahre) lang in die Deutsche Rentenversicherung einzahlen und wollen nicht von Wettberbern unterboten werden, die diesen "Nachteil" nicht haben. Das ist auch ein Grund dafür, dass die Handwerksverbände mit Argusaugen darüber wachen, dass nicht Handwerker aus zulassungsfreien Berufen den meisterpflichtigen Handwerkern Konkurrenz machen.
Aus dieser Motivationslage heraus gehören die Handwerksverbände auch zu den militantesten Verfechtern hoher GKV-Mindestbeiträge sowie einer strengen Verfolgung von Scheinselbstständigkeit, die sie vielen soloselbstständigen Handwerkern unterstellen.
Hartz-Reformen und Ich-AG waren für sie Sündenfall, den es zurückzudrehen gilt
Auf diese Weise wollen sie den lästigen Wettbewerb durch Soloselbstständige reduzieren, mit dem etablierte Handwerksunternehmen zu kämpfen haben – auch wenn es aktuell den Handwerkern nach Aussage der Verbände aufgrund der guten Konjunktur dieses Jahr so gut geht wie noch nie und Kunden teils lange Wartezeiten in Kauf nehmen müssen.
Die Hartz-IV-Reformen der Regierung Schröder, die viele Handwerksberufe aus der Meisterpflicht nahm und die Soloselbstständigkeit förderte, waren aus Sicht dieser Verbände ein Sündenfall, den es zurückzudrehen gilt.
Vor diesem Hintergrund muss man vorsichtig sein, wenn man sich die Studie "Alterssicherung im Handwerk" des Deutschen Handwerksinstituts liest, die mit finanzieller Förderung des Deutschen Handwerkskammertags, des Bundeswirtschaftsministeriums und der Wirtschaftsministerien der Länder finanziert wurde.
Trotz 18-jähriger Beitragspflicht: Niedrige gesetzliche Rentenansprüche bei meisterpflichtigen Handwerkern
Die Studie ergab, dass die Rentenversicherungspflicht in den ersten 18 Jahren der Selbstständigkeit bei Handwerkern keineswegs für hohe gesetzliche Rentenansprüche sorgt, dazu sind die deklarierten Einkommen oft zu niedrig. Der Studie zufolge erwarten mehr als 60 Prozent der Inhaber von Handwerksbetrieben eine gesetzliche Rente von weniger als 600 Euro. Nur jeder Achte hat Aussicht auf mehr als 1.000 Euro.
Dieses Ergebnis darf man aber nicht isoliert sehen, denn die Handwerker sorgen auch auf andere Art und Weise für ihr Alter vor. Drei Viertel der Selbstständigen im Handwerk wendet mehr Geld für die private Altersvorsorge auf als für die gesetzliche Rentenversicherung. 68 Prozent verfügen über eine selbstgenutzte Immobilie, 64 Prozent über eine Lebensversicherung.
68 Prozent der Handwerker verfügen über selbstgenutzte Immobilie, 31 Prozent vermieten
Eine wichtige Rolle spielen auch Vermietung und Verpachtung, die bei 31 Prozent der Befragten zu Einnahmen von durchschnittlich 925 Euro/Monat führen. 22 Prozent der Befragten arbeiten auch nach dem 65. Lebensjahr noch nebenbei und erzielen damit im Schnitt 951 Euro/Monat.
Trotzdem liegt das Nettoeinkommen selbstständiger Handwerker nach dem 65. Lebensjahr mit 1.250 Euro deutlich niedriger als das anderer Selbstständiger (durchschnittlich 1.706 Euro netto). Freiberufler in verkammerten Berufen, die in berufsständische Versorgungswerke einzahlen durften, haben ein Alterseinkommen von 3.265 Euro netto, andere Freiberufler 1.818 Euro pro Monat.
Handwerker haben im Alter 63,5 Prozent vom letzten Netto
Das Alterseinkommen der Handwerker von 1.250 Euro netto entspricht 63,5 Prozent dessen, was sie in den zehn Jahren zuvor durchschnittlich verdient haben.
Das alles sind aber nur Durchschnittswerte: Die Studie betont, dass es deutliche Unterschiede zwischen Soloselbstständigen aus dem zulassungsfreien und dem zulassungspflichtigen Handwerk wie auch zwischen kleinen und größeren Handwerksbetrieben gäbe, zudem ein klares West-Ost-Gefälle.
Sie kritisiert, dass infolge der Novellierung der Handwerksordnung von 2004 viele selbstständige Handwerker nicht mehr der Versicherungspflicht unterliegen "obwohl sie zu den besonders Schutzbedürftigen zu rechnen seien". Dieser Kreis der Handwerker sei stark gewachsen (vgl. dazu Hintergrund-Informationen unten).
Autoren fordern Rentenversicherungspflicht für alle Selbstständigen bis zum Erreichen des Grundsicherungsniveaus
Die Studie fordert von den Handwerksverbänden eine bessere und vor allem frühzeitigere Aufklärung der Handwerker über die Notwendigkeit einer ausreichenden Altersvorsorge und die dazu nötigen Beiträge.
Mit dem Ziel (so liest man auf Seite 57 der Studie), Wettbewerbsverzerrungen zu vermeiden und Scheinselbstständigkeit abzubauen, fordern die Autoren eine Versicherungspflicht für alle Handwerker bzw. Selbstständigen. Diese sollte an die Anzahl von Entgeltpunkten und damit an die Höhe des erworbenen Rentenanspruchs gebunden werden und nicht – wie seit 1960 der Fall – die Pflichtversicherungszeit in Monaten festlegen. Bei entsprechender Zahl der Punkte würde dies eine gesetzliche Rente über Grundsicherungsniveau garantiert, die allerdings zur Sicherung eines angemessenen Lebensstandards durch private Vorsorge ergänzt werden muss.
De facto würde dies für einen Großteil der Handwerker und für alle Selbstständigen in Teilzeit oder mit geringem Einkommen (wie auch im Handwerk in Berufen mit hohem Frauenanteil, z.B. Friseurhandwerk, durchaus verbreitet) eine lebenslange Rentenversicherungspflicht bedeuten.
Hintergrund: Meisterpflichtige Handwerke vor und nach 2004
Bis zur Reform im Jahr 2004 waren 94 Handwerksberufe meisterpflichtig ("zulassungspflichtig gemäß Anlage A der Handwerksordnung"), danach nur noch 41. Dadurch dürfte auch der Einfluss, mindestens aber die Mitgliederzahl von Handwerksverbänden mit Pflichtmitgliedschaft gesunken sein. 53 Berufe kamen in die Anlage B1 und sind seitdem zulassungsfrei – ebenso wie die in Anlage B2 aufgeführten handwerksähnlichen Gewerbe, die schon zuvor zulassungsfrei waren.
- Zu den nach wie vor zulassungspflichtigen Handwerksberufen der Anlage A zählen z.B. Elektrotechniker, Kfz-Techniker und Friseure (Ende 2016: 580.000 Unternehmen).
- Zu den seit 2004 zulassungsfreien Berufen (B1) zählen Gebäudereiniger, Fliesen-, Platten- und Mosaikleger sowie Maßschneider. (240.000 Unternehmen)
- Die schon zuvor zulassungsfreien B2-Handwerke sind z.B. Kosmetiker, Bodenleger, Einbau von genormten Baufertigteilen. (180.000 Unternehmen)
Ziel der Reform von 2004 war es, für die B1-Berufe die Zulasungshürden zu senken. Tatsächlich führte dies, wie die Studie bestätigt, zu einem erheblichen Zuwachs an Neugründungen in diesem Bereich, was aber natürlich auch mit mehr Wettbewerb verbunden war.
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