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Zweite Zahlungsdienstrichtlinie So wichtig wie die Einführung der Kreditkarte

Am Samstag (13.01.2018) sind neue, europaweit einheitliche Regeln für den Zahlungsverkehr in Kraft getreten. Heise online spricht davon, dass die neuen Regeln den Zahlungsverkehr von Grund auf verändern und mit der Einführung der Kreditkarten sind. Viele Selbstständige nutzen innovative Drittdienste und profitieren von der Neuregelung besonders!

Mehr als eine Milliarde Konten betroffen

Die EU-Richtlinie trägt die Abkürzung „PSD2“, das steht für „Payment Service Directive 2“, zu deutsch: „Zweite Zahlungsdienstrichtlinie“. Sie war der Anlass dafür, dass alle Banken in den letzten Tagen ihre AGB angepasst haben. Wehren kann man sich gegen die neuen Bedingungen nicht: Alle Bankkonten zu kündigen dürfte für die meisten von uns keine realistische Option darstellen.

Gestärkt werden sollen durch die EU-Richtlinie die Rechte der Bankkunden, vor allem aber sollen Innovation und Wettbewerb erhöht werden.

Rechte der Bankkunden gestärkt

Als Kunden profitieren wir in folgenden Bereichen, wie in den Medien auch schon berichtet:

  • Händler (z.B. Flugportale) dürfen für Kartenzahlungen mit Kredit- oder Debitkarte, aber auch für Überweisungen und Lastschriften keine zusätzlichen Gebühren mehr verlangen.
  • Die Haftungsgrenze im Fall von Missbrauch bei Kartenzahlungen und im Online-Banking  sinkt von von 150 auf nur noch 50 Euro.
  • Sicherheiten für Mietwagen, für die Nutzung eines Hotelzimmers ec. können künftig nur noch mit Zustimmung des Kunden auf der Kreditkarte vorreserviert werden.
  • Die Erstattungsfrist bei nicht autorisierten Zahlungen wird auf einen Geschäftstag verkürzt. Innerhalb dieses Zeitraums muss die Bank also auf Hinweis des Kunden Fehlüberweisungen zurückbuchen, die nicht von ihm autorisiert wurden. Achtung: Wenn der Kunde selbst eine falsche Zahlung in Auftrag gegeben hat (z.B. durch Verwechslung des Zahlungsempfängers) oder gegen ihn ein Betrugsverdacht besteht, gilt diese Frist nicht!
  • Die Ansprüche bei verspäteter Ausführung einer Zahlung wird geregelt. Die Zahlungsdienstleister müssen den verspäteten Eingang künftig ausgleichen oder korrigieren.
  • Zahlungen innerhalb des EWR in einer Drittwährung (z.B. US-$) werden stärker reguliert und geschützt.

iTANs nur noch bis Herbst 2019 verwendbar

Nicht mehr nur bei Zahlungen, sondern auch beim Einloggen in das Online-Banking und sonstigen „Handlungen, die das Risiko eines Missbrauchs bergen“ wird eine „starke Kundenauthentifizierung“ erforderlich sein. Gemeint ist damit eine Zwei-Faktor-Authentifizierung. Zur PIN kommt dann z.B. ein TAN-Generator, der Fingerabdruck, die Foto-Tan oder eine mTAN auf dem Smartphone. Das iTAN-Verfahren, also die TAN-Liste bei der die TANs nummeriert sind und eine davon abgefragt wird, wird abgeschafft. Die Änderungen treten voraussichtlich im Herbst 2019 in Kraft.

Sichere Rechtsgrundlage für innovative Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste geschaffen

Für mehr Innovation und Wettbewerb sollen klare gesetzliche Bestimmungen für Dritt-Dienstleister wie Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste sorgen. Wenn der Kunde im Rahmen des Online-Banking solche Drittdienste nutzen möchte, ist seine Bank verpflichtet, diesen Zugang zum Konto zu gewähren. Im Gegenzug unterliegen diese Dienste nunmehr der Aufsicht der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsrecht (Bafin) und müssen u.a. eine Berufshaftpflichtversicherung oder gleichwertige Garantien nachweisen. (Schon vor 2016 tätige Dienste genießen noch Bestandsschutz.) Ob eine gültige Lizenzierung vorliegt, wird man dann bei der Bafin bzw. der übergeordneten europäischen Bankenaufsichtsbehörde via Internet nachschauen können.

Was sind Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste?

„Zahlungsauslösedienste“ wie Sofortüberweisung ermöglichen es dem Kunden, Überweisungen zu tätigen und die Information, dass diese getätigt ist, auch gleich weiterzugeben, so dass eine Dienstleistung oder Lieferung sofort erfolgen kann und nicht erst, wenn das Geld Tage später auf dem Konto des Zahlungsempfängers eingetroffen ist. Bisher bewegte man sich als Kunde in einer Grauzone, wenn man beim „Zahlungsauslösedienst“ PIN und TAN eingab, künftig darf man das.

„Kontoinformationsdienste“ loggen sich für den Kunden in seinem Konto ein und rufen Kontobewegungen ab. Damit können sie z.B. die Kontobewegungen und Guthaben von mehreren Konten konsolidiert darstellen und viele nützliche Zusatzdienste bieten, z.B. Auswertungen des Ausgabeverhaltens bis hin zur Buchhaltung.

Einheitliche PSD2-Schnittstelle wird entwickelt, Screenscraping gehört bald der Geschichte an

Der Zugriff auf die Bankdaten soll grundsätzlich via API erfolgen. Das bisher als Notbehelf teilweise praktizierte „Screen Scraping“, also quasi eine „Texterkennung“ der Zahlungsvorgänge, wird unnötig und künftig dann nicht mehr erlaubt sein.

Nach der Zustimmung zur EU-Richtlinie durch Europäischen Rat und Parlament muss die neue PSD2-Schnittstelle innerhalb von 18 Monaten von den Banken bereitgestellt werden, voraussichtlich bis zum 3. Quartal 2019. Banken und Sparkassen arbeiten bereits an einer europaweit einheitlichen Schnittstellenspezifikation.

Zugriff auf Bankdaten auch ohne Zustimmung des Kunden?

Bei der Berichterstattung in den Medien konnte der Eindruck entstehen, dass die neuen Dienste künftig ohne Autorisierung des Kunden auf Kontendaten zugreifen können. Das ist natürlich nicht der Fall! Der Bankkunde entscheidet, ob und welche Kontodaten der Drittdienst einsehen darf. Es ist dabei natürlich wichtig, dass der Kunde genau durchliest, für was alles (z.B. von einer App) seine Zustimmung angefordert wird und dass er seine Zustimmung auf die für die Ausführung der Dienstleistungen wirklich nötigen Daten begrenzt.

Welche Erfahrungen hast du mit den neuen Zahlungsdiensten?

Was hältst du von den neuen Vorschriften? Nutzt du bereits Zahlungsauslöse- und Kontoinformationsdienste? Welche Erfahrungen hast du mit ihnen gemacht?

Weiterführende Infos: FAQ des Bankenverbands

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