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Auch Fahrer ohne eigenes Fahrzeug kann im Einzelfall selbstständig tätig sein

Das Landessozialgericht Bayern hat einen Fahrer, der vertretungsweise - neben seinem eigenen landwirtschaftlichen Betrieb - Fahrten mit einem Spezialfahrzeug des Auftraggebers erledigte, als selbstständig eingestuft.

Das ist insofern ungewöhnlich, als die Vertretung von sozialversicherungspflichtig Beschäftigten während Urlaubs und Krankheit von den Gerichten häufig als abhängige Beschäftigung gewertet wird, zumal wenn sie nicht mit eigenen Arbeitsmitteln erfolgt.

Argumente für eine Selbstständigkeit überwogen in diesem Fall

Den Ausschlag für die Beurteilung als selbstständig gab im Rahmen einer Gesamtabwägung unter anderem, dass

  • die Fuhren einzeln (mündlich) beauftragt und als Fuhren unabhängig von der tatsächlich benötigten Zeit abgerechnet wurden (bei unvorhergesehenem zeitlichem Mehraufwand wurde aber nach Stunden abgerechnet),
  • der Fahrer auch für zahlreiche weitere Auftraggeber Transportfahrten übernahm,
  • es sich um Spezialtransporte mit regionalem Bezug handelte,
  • er im Rahmen seines eigenen Betriebs in vier Mähdrescher investiert hatte und nicht nur spezifisch in Hinblick auf den Transportauftrag Investitionen vorgenommen hatte.

Aktenzeichen: L 7 R 387/14

Vgl. auch den Kommentar von RA Alexander Seltmann

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