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Bayern verzichtet auf allgemeines Rückmeldeverfahren bei Soforthilfe

Die bayerische Staatsregierung nimmt gerne für sich in Anspruch, dem Bund voraus zu sein. Nicht absprechen kann man Ministerpräsident Söder auf jeden Fall ein zielsicheres Gespür für die Stimmung im Land.

Bei der Soforthilfe geht es für die Betroffenen um viel Geld. Viele sorgen sich vor Rückzahlungen

Ob die folgende Regelung tatsächlich den anderen Bundesländern ein Vorbild wird –  etwa Nordrhein-Westfalen, wo das Rückmeldeverfahren nach einem Aufschrei der Betroffenen auf die Zeit nach der Bundestagswahl verschoben wurde?

In einem "Hinweis zu einer möglichen Rückmeldeverpflichtung für Soforthilfeempfänger" hat das bayerische Wirtschaftsministerium zum Thema Soforthilfe jetzt erklärt:

  • Die Soforthilfen seien "beruhend auf seriösen Prognosen der Antragsteller" gewährt und von den Bewilligungsstellen teilweise schon umfassend geprüft worden. Ein Verwendungsnachweis sei (anders als etwa bei der Neustarthilfe) verwaltungsrechtlich nicht zwingend erforderlich. In Bayern werde man deshalb auf ein allgemeines Rückmeldeverfahren verzichten.
  • Die Verfahren seien daher für die Verwaltung – mit Ausnahme noch weniger laufender Nachprüfungen – grundsätzlich abgeschlossen. Die Verwaltung könne nicht noch einmal alle Fälle überprüfen, "auch nicht in Form von Beratung". Insofern werde gebeten, von weiteren Anfragen im Einzelfall abzusehen.
  • Dies entbinde aber nicht von der in den Bescheiden enthalten Auflage, wesentliche Veränderungen im Vergleich zum prognostizierten Verlauf der Geschäftsentwicklung zu melden und ggf. zu viel gewährte Hilfen zurückzuzahlen. Diese Einschätzung sei aber vom Empfänger eigenverantwortlich vorzunehmen.

Umsatzrückgang alleine reicht nicht aus

  • Entscheidend sei, dass das Unternehmen infolge der Auswirkungen der Corona-Krise in eine existenzgefährdende Wirtschaftslage gekommen sein. Ein Umsatzrückgang bzw. entgangener Gewinn alleine reiche dafür nicht aus.
  • Voraussetzung sei, dass es pandemiebedingt zu einem Liquiditätsengpass gekommen sei. Bei der Definition wird nach dem Zeitpunkt der Antragstellung unterschieden:. Ab dem 01.04.20 und damit bei der Mehrzahl der Bescheide errechnet sich der „Liquiditätsengpass“ aus dem Delta der erzielten Einnahmen und "tatsächlich entstandenem" Sach- und Finanzaufwand. Wenn also in diesem Sinne ein negatives Delta entstanden ist, ist der Antrag rechtens.

Betrieblicher Verlust entscheidend

  • Weiter unten im Hinweis wird der Begriff nochmals genauer definiert: "Ein Liquiditätsengpass lag vor, wenn infolge der Corona- Pandemie die fortlaufenden Einnahmen aus dem Geschäftsbetrieb voraussichtlich nicht ausreichten, um die Verbindlichkeiten in den auf die Antragstellung folgenden drei Monaten aus dem fortlaufenden erwerbsmäßigen Sach- und Finanzaufwand (bspw. gewerbliche Mieten, Pachten, Leasingraten) zu zahlen. Personalkosten konnten nicht für die Berechnung des Liquiditätsengpasses herangezogen werden und Personalkosten konnten auch nicht mit der Soforthilfe erstattet werden.
  • Private und sonstige (= auch betriebliche) liquide Mittel mussten nicht (mehr) zur Deckung des Liquiditätsengpasses eingesetzt werden. Zur Deckung des Lebensunterhalts wird allerdings auch in diesem Hinweis auf die Grundsicherung verwiesen.
  • Rätsel gibt uns noch der folgende Passus auf: "Dabei ist zu berücksichtigen, dass zum Zeitpunkt der Antragstellung bzw. Bewilligung die Definition des Liquiditätsengpasses nicht mit konkreten Kostenpositionen hinterlegt war. Es gibt insofern keine Grundlage, auf der die Empfänger (oder deren Steuerberater) nachträglich eine 1:1 Abrechnung durchzuführen haben."

Es kommt auf wesentliche Änderungen gegenüber der Prognose an

  • Das Wirtschaftsministerium fährt fort: "Sofern es keine wesentlichen Veränderungen im Vergleich zu dem bei Antragstellung prognostizierten Verlauf gibt, besteht auch keine Verpflichtung zur Rückmeldung und ggf. Rückzahlung. Sollten sich hingegen wesentliche Veränderungen im Verlauf ergeben haben, bspw. weil die Einbußen geringer ausfielen als gedacht oder aber über weitere Hilfsprogramme mehr Geld zusammenkam als benötigt, muss der selbsttätig errechnete zu viel erhaltene Betrag zurückerstattet werden."
  • Wer zum Ergebnis kommt, dass eine Rückzahlung erforderlich ist, soll Kontakt mit der zuständigen Bewilligungsstelle aufzunehmen, die dann Kontoverbindung und Verwendungszweck mitteilt. Die Bewilligungsstellen sind in dem Dokument aufgelistet und verlinkt. Es folgen weitere Hinweise zu den Details des Soforthilfeprogramms.

Auch wenn im Detail einige Fragen offen bleiben: Diese Regelung in Verbindung damit, dass kein allgemeines Rückmeldeverfahren durchgeführt werden soll, erscheint uns unter den gegebenen Umständen großzügig und wohlwollend.

Oder wollen sich die bayerischen Behörden einfach Arbeit sparen und das Risiko auf die Antragsteller abwälzen, nach dem Motto "schlimmstenfalls macht die Abrechnung die Staatsanwaltschaft"? Darüber kann man natürlich unterschiedlicher Meinung sein: Wir sind gespannt auf deine Einschätzung.

Link zum Hinweis

PDF des Hinweis (erstellt am 27.02.21)

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