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Bundessozialgericht Kameraleute sind Künstler

Das Bundessozialgericht (BSG) hat entschieden, dass Kameraleute, die bei der Herstellung von Film- und Videoproduktionen eingesetzt werden, Künstler im Sinne des Künstlersozialversicherungs-Gesetzes (KSVG) sind und damit in der Künstlersozialkasse (KSK) pflichtversichert. Das bedeutet umgekehrt, dass Auftraggeber auf das Honorar von Kameraleuten die Künstlersozialabgabe (KSA) abführen müssen.

Eine Produktionsfirma, die u.a. auch für öffentlich-rechtliche Sender tätig ist, hatte mit selbstständigen Kameraleuten zusammen gearbeitet, aber keine KSA für sie abgeführt. Bei einer Prüfung durch die Deutsche Rentenversicherung (DRV) wurde das beanstandet und es kam zu hohen Nachzahlungen. Dagegen klagte das Unternehmen.

Das BSG wies die Klage ab, weil die Kameraleute in Zusammenarbeit mit der Regie eigenschöpferisch und damit künstlerisch an der Erstellung von Filmen bzw. Videos mitwirken. Analog seien Kameraleute im Bereich der „elektronischen Bildberichterstattung“, also bei der Herstellung von Nachrichten und Magazinen, publizistisch tätig und damit ebenfalls in der KSK pflichtversichert. Sie ähnelten in dieser Hinsicht Pressefotografen, die schon längere Zeit als Publizisten gesehen werden.

Link zum Urteil (B 3 KS 2/15 R)

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