Rechtsanwalt Michael Augustin, den wir heute Nachmittag in einer Experten-Telko zu Gast haben, hat einen fünfseitigen Musterbrief samt gut verständlicher Erläuterung entwickelt, mit dem jeder von Veranstaltungsabsagen, Schließungen usw. in seiner Berufsausbübung betroffene Selbstständige einen Antrag auf Entschädigung stellen kann. Und zwar nach § 56 Infektionsschutzgesetz (IfSG) – aber unabhängig davon, ob man sich infiziert hat oder nicht.
Diese Vorlage stellt Michael allen VGSD-Vereinsmitglieder kostenlos zur Verfügung. Tipp: Am besten gleich anschauen, so dass du offene Fragen dazu in der Telko um 15:30 Uhr an ihn stellen kannst.
Kurze Frist: Drei Monate nach Maßnahmenbeginn verfallen deine Ansprüche
Den Antrag auf Entschädigung musst du innerhalb von nur drei Monaten ab Beginn der Maßnahme (z.B. erste Schließung einer Messe, von Großereignissen, Läden usw.) stellen, danach verfällt dein Anspruch! Im Brief musst du den – dir pro Woche entstehenden – Nachteil (Verdienstausfall und weiterlaufende Betriebskosten) schätzen. Du kannst darüber hinaus eine Vorschusszahlung von der zuständigen Behörde verlangen.
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Es ist zunächst mit einer Ablehnung zu rechnen, aber es ist wichtig, sich den Anspruch zu sichern
Zwar ist davon auszugehen, dass diese Behörde (in Bayern ist dies z.B. die Bezirksregierung) deinen Antrag auf Entschädigung ablehnt, sofern du nicht von einer Quarantäne betroffen bist. Diese Ablehnung eröffnet dir dann aber die Möglichkeit, später – wenn es zu einer Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts gekommen ist – einen Antrag auf Entschädigung oder sogar auf Schadensersatz zu stellen.
Sollte auch das Verfassungsgericht jede Art von Entschädigung verweigern – hättest du mit dem Brief zumindest deinem Unmut Ausdruck gegeben und den politischen Druck erhöht, dass deine wirtschaftlichen Interessen als Selbstständiger stärker in die anstehenden Entscheidungen über Öffnungen bzw. weitere Hilfsmaßnahmen stärker einfließen.
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