Mit unserem Beitrag über die strengeren Regeln für Teilzeit-Selbständige haben wir für viel Aufsehen gesorgt. Die Krankenkassen hatten sich von der bisherigen Faustregel, dass alle, die zugleich angestellt und selbständig arbeiten, im Zweifelsfall eher als hauptberuflich angestellt gelten, verabschiedet. Viele Betroffene müssen deshalb künftig mit deutlich höheren Krankenversicherungsbeiträgen rechnen. Inzwischen haben wir weitere Informationen des GKV-Spitzenverbands erhalten und beantworten in einem FAQ die wichtigsten Fragen zu den Neuregelungen:
a) Was hat sich geändert?
Ab sofort gilt für die Krankenkassen als hauptberuflich selbständig, wer auch nur eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
- Du beziehst in der Regel den größeren Teil des Einkommens aus der selbständigen Tätigkeit,
- Du arbeitest mehr als 20 Stunden/Woche selbständig,
- Du beschäftigst einen Mitarbeiter mehr als nur geringfügig (bis 400 Euro).
Grund für diese neu eingeführten Kriterien ist, dass das Einkommen aus selbständiger und nicht-selbständiger Tätigkeit sehr viel einfacher zu überprüfen ist als die aufgewendete Arbeitszeit, die bisher als Maßstab galt. Häufig wurde die Anstellung von vornherein als Hauptberuf betrachtet, in der Regel waren die Beschäftigten über ihren Arbeitgeber versichert und mussten nur auf das dort erzielte Einkommen Beiträge zahlen. Das konnte dazu führen, dass ein Beschäftigter, der nur einen Tag pro Woche angestellt war und als Selbständiger wesentlich mehr verdiente, trotzdem nur auf sein Gehalt Beiträge leisten musste.
b) Ab wann gelten die Regeln?
Die neuen Regeln gelten seit 1. Januar 2011. Wer sich jetzt zusätzlich zu einer Festanstellung selbständig macht, wird sofort entsprechend der neuen Regeln eingeordnet. Warst du bereits vor dem 1. Januar selbständig, so geht man von deinem bisherigen Status aus. Die neuen Regeln werden erst bei der nächsten Überprüfung des Versicherungsverhältnisses angewandt. Allerdings bist du dazu verpflichtet, wahrheitsgetreue Auskünfte über deinen Berufsstatus abzugeben.
c) Was geschieht im Zweifelsfall, wenn in beiden Tätigkeiten in etwa gleich viel verdient wird und sie ähnlich viel Arbeitszeit beanspruchen?
Falls Zweifel über die Hauptberuflichkeit bestehen, wird in der Regel nicht nach dem unter a) genannten Schema verfahren, sondern in einer Gesamtbeurteilung von Arbeitszeit und -entgelt der Einzelfall geprüft. Wenn ein Teilzeit-Selbständiger etwa unverhältnismäßig wenig Zeit in sein Vorhaben steckt, aber unverhältnismäßig viel Gewinn erwirtschaftet, wird nach den Gründen hierfür geforscht und danach, ob es sich nicht doch um eine hauptberufliche Anstellung handelt. Bei einer intensiveren Prüfung des Tatbestands wird auch festgestellt, ob entweder die Arbeitszeit oder der Verdienst der Selbständigkeit beziehungsweise der Anstellung „deutlich überwiegt“. Davon gehen die Kassen aus, wenn im einen oder anderen Bereich mehr als 20 Prozent mehr Arbeitszeit aufgewandt oder mehr als 20 Prozent mehr Einkommen generiert wird. Diese 20 Prozent sind kein starrer, sondern ein Orientierungswert.
d) Gibt es Ausnahmen von dieser Regel?
Ja, beispielsweise wenn die Unterbrechung der Festanstellung kurzzeitig ist. Auch in der Elternzeit gelten weitere Besonderheiten: Wird die Anstellung für eine nur begrenzte Phase unterbrochen, die Selbständigkeit aber weitergeführt, gilt sie dadurch nicht automatisch als hauptberuflich, sofern sie nicht ausgeweitet wird.
e) Welche Folgen hat es, wenn ich vom Status "nebenberuflich" in "hauptberuflich selbständig" wechseln muss?
Dann bist du nicht mehr über deinen Arbeitgeber krankenversichert. Der Vorteil daran: Du hast freie Versicherungswahl, so dass du auch bei einem Verdienst unterhalb der Versicherungspflichtgrenze nun jederzeit in die private Krankenversicherung wechseln kannst. Da die Anstellung nur noch als Nebenjob gilt, bist du von der gesetzlichen Krankenversicherungspflicht befreit.
Bleibst du freiwilliges Mitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung, so gelten die hohen Mindestbeiträge für Selbständige: Du musst fortan mindestens 286 Euro (ohne Krankentagegeld, sonst 297 Euro) monatlich zahlen. Dies entspricht einem Verdienst von 1.916 Euro. Verdienst du weniger, zahlst du die Beiträge auf ein Einkommen, das du gar nicht hast. Dies gilt auch für die Beiträge zur Pflegeversicherung. Die Mindestbeiträge liegen hier bei 37 Euro (Kinderlose: 42 Euro).
Zum Vergleich: Falls du weiterhin als nur nebenberuflich selbständig und als hauptberuflich angestellt giltst, sind als Beitrag derzeit 15,5 Prozent fällig, wovon dein Arbeitgeber 7,3 Prozent übernimmt – und das nur auf dein Bruttogehalt; das Einkommen aus deiner Selbständigkeit bleibt in diesem Fall unberücksichtigt!
Als Selbständiger musst du die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe grundsätzlich alleine tragen. Du musst klären, in welchem Rahmen der Arbeitgeber seinen Anteil an der Sozialversicherung zumindest auf das nicht-selbständige Einkommen übernimmt.
f) Kann ich selbst etwas an meinem Berufsstatus ändern?
Verdienst du durch die Selbständigkeit nur wenig mehr als durch die Anstellung, so könnte es sich lohnen, einige Aufträge abzulehnen, um hauptberuflich angestellt zu bleiben und somit Krankenkassenbeiträge zu sparen. Wenn der Unterschied nur gering ist, kannst du auch deine Betriebsausgaben erhöhen und so die Einnahmen aus der Selbständigkeit senken.
Vielleicht hat sich deine Anstellung jedoch für dich nur gerechnet, weil du durch sie Versicherungsbeiträge gespart hast. Somit stellt sich jetzt die Frage, ob sich die Teilzeit-Anstellung ohne diese Subvention überhaupt noch lohnt.
g) Gibt es im Zuge der Neuregelung eine neue Überprüfung der möglicherweise Betroffenen?
Vermutlich nicht – zumindest ist ein einheitlicher Erhebungsbogen kein Bestandteil der neuen Grundsätze des GKV. Es kann aber theoretisch jederzeit passieren, dass deine Krankenversicherung dich anschreibt und um Auskünfte zum Umfang und Verdienst bittet. Auch ist der Versicherte verpflichtet, der Kasse mitzuteilen, falls sich sein Berufsstatus ändert.
h) Welche Konsequenzen hat es, wenn sich erst im Nachhinein herausstellt, dass ich im Laufe des Jahres wider Erwarten deutlich höhere Umsätze in der Selbständigkeit generiert habe als erwartet – und ich dadurch als hauptberuflich selbständig gelten sollte?
Grundsätzlich gilt für die Feststellung, ob eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit gegeben ist, eine vorausschauende Prognose – gegebenenfalls durch eine Schätzung. In der Folgezeit eintretende tatsächliche Änderungen, die nicht nur von vorübergehender Dauer sind, sind vom Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse an zu berücksichtigen. Dabei obliegt dem Versicherten eine Mitteilungspflicht. Er hat Änderungen in den Verhältnissen, die für die Feststellung der Versicherungs- und Beitragspflicht erheblich sind, unverzüglich der Krankenkasse mitzuteilen.
Wir bieten auch eine telefonische Beratung an. Experten zum Thema Sozialversicherung, Künstlersozialkasse und vielen weiteren Themen beantworten deine Detailfragen. Eine genaue Darstellung zur Höhe der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge für Selbständige findest du in unserem Buch „Gründungszuschuss und Einstiegsgeld“.
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