Hallo Ben,
ich kann natürlich keinerlei verbindliche rechtliche Auskunft geben, sondern nur als juristischer Laie zusammenfassen, was ich gehört habe.
Ich glaube, dass in deiner Erinnerung die Kriterien von Scheinselbstständigkeit und arbeitnehmerähnlicher Selbstständigkeit bzw. Rentenversicherungspflicht bei Trainern durcheinander gewürfelt wurden.
Bei arbeitnehmerähnlichen Selbstständigen und Trainern ist m.W. tatsächlich das Vorhandensein eines oder mehrerer Mitarbeiter mit einer Gehaltssumme von mehr als 450 Euro/Monat (ab 1.10.2022 dann wohl 520 Euro) ein Ausnahmetatbestand, der dich vor der sonst idR. geltenden und meist nicht gewünschten Rentenversicherungspflicht schützt.
Vor einer Scheinselbstständigkeit schützt dich ein solcher Mitarbeiter aber nicht.
Dieser Artikel erklärt die Fallunterscheidungen sehr gut:
www.vgsd.de/beitrag-p…link/24719
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