Hallo Nicole,
"es kommt drauf an" !
Allgemein:
In der Schweiz gibt es eine allgemeine verbindliche SV-Pflicht, in D nicht.
Ausserdem bist du als Ausländer mit einer Arbeitsbewilligung, quellensteuerpflichtig (Pauschalabzug) , glit auch für Grenzgänger, bis du eine C-Bewilligung hast, oder ein höheres Einkommen dann kannst du auf Antrag eine reguläre StE machen.
Wenn dein Auftrag über Vermittler geht - vergiss es!
Die haben keine Aufträge vom Kunden-Einkauf, um in der Category "Consulting" zu vermitteln, auch keine Services.
Die können dann nur ANÜ anbieten - heisst in CH "Contracting", "Projekt im Stundelohn" oder sonstiges.
Wenn du direkt für einen Kunden tätig werden willst, hast du wie alle anderen Deutschen Berater, der grossen international tätigen IT- & Beratungsunternehmen, die Möglichkeit den "90-Tage-Dienstleistungsexport" in Anspruch zu nehmen.
Aber auch hier musst du aufpassen, der DL-Export ist zwar "bewilligungsfrei" aber "meldepflichtig" .
D.h. irgendein eifriger Mitarbeiter des Kunden macht an die kantonale SVA eine Meldung, dass ein neuer Mitarbeiter bei ihnen angefangen hat, ungeachtet was für ein Vertrag vorliegt, oder dass zB ein Service eingekauft wurde und nicht die Person, und dass die Arbeit remote erbracht werden kann. Interessiert die SVA auch nicht - und Achtung - die zählen ihre 90-Tage am Kalender ab und nicht an den vor-Ort-Einsatztagen. (die Beweislast ist bei dir)
Wenn Vermittler ums Eck kommen mit "kein remote work möglich" - dann handelt es sich mit 99%-ig P um ANÜ, egal was sie dir erzählen. (Kettenverleih oder ähnliches)
Und nur weil ich dass auch schon gehört habe: Die cross-border-rechnung ist OHNE die dt. Umsatzsteuer zu stellen. Das "reverse-charge-verfahren" muss vermerkt sein (Verweis auf DBA D-CH) und NEIN du musst auch keine CH-Mehrwertsteuernummer beantragen, die bekommen CH-Unternehmen nämlich erst ab einem Jahresumsatz über 100k-CHF zugewiesen. Unter 100k Umsatz besteht KEINE Mehrwertsteuerpflicht!
Falls du gute Kunden in CH hast - ohne VM- dann ist es relativ einfach eine Einzelfirma in einem steuergünstigen Kanton, ins Handesregister eintragen zu lassen, Firmensitz beim Treuhänder, Wohnsitz - wherever - mit der kannst du dann selbständig arbeiten. Arbeitsbewilligung als Grenzgänger beantragen.
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