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Aufforderung zur Abmeldung eines Einzelgewerbes

1 Person fragt sich das

Hallo,
ich bin als Einzelselbstständiger im Bereich IT-Wartung / Datenbankentwicklung / Programmierung mit einem angemeldeten Gewerbe tätig. Ich bin der Eigentümer eines Hauses in meiner Geburtstadt in dem das Gewerbe ursprünglich angemeldet wurde und nach wie vor ist. Vor einiger Zeit bin ich nun privat in ein anderes Bundesland gezogen und mich entsprechend privat mit dem Wohnsitz umgemeldet. Das Haus in meiner Heimatstadt vermiete ich nun, habe in dem Gebäude aber noch einen kleinen Schreibtisch und ein Postfach um die Erreichbarkeit des Gewerbes sicherzustellen. (Zudem hat mein Steuerberater eine Empfangsvollmacht für alle geschäftlichen Belange.) Meine Arbeit verrichte ich zumeist mobil oder beim Kunden vor Ort in verschiedenen Städten.)

Nun habe ich ein Schreiben vom Ordnungsamt meiner Geburtsstadt erhalten mit der Aufforderung mein Gewerbe abzumelden, da bei einem Datenabgleich bemerkt wurde, dass ich dort nicht mehr mit meiner Privatadresse gemeldet bin.

Meine Frage hierzu lautet: Muss ich meine Betriebsstätte an meinem privaten Wohnort anmelden? (Dies würde als zusätzlichen Kostenfaktor ein separates Büro erfordern. Es gibt zwar keinen Kundenverkehr / Lagerhaltung für das Gewerbe, aber der Vermieter würde schon ein neues "Klingelschild" nicht goutieren. Zudem würde ich meiner Geburtsstadt gerne weiterhin die Gewerbesteuer zukommen lassen..)

Sollte ich die Dame vom Ordnungsamt einfach telefonisch kontaktieren mit Bezug auf welchen Paragraphen vlt?

Über Unterstützung bei dieser Frage würde ich mich sehr freuen!

Merci!

Michael Burke
Michael Burke
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1 Antwort

Akzeptierte Antwort

Bei einem selbständigen Gewerbe ist die Betriebsstätte der Ort, an dem die Firma steuerlich angemeldet ist. Das kann der Wohnsitz sein, oder z.B. ein angemietetes Büro oder Ladengeschäft. Hängt das Gewerbe ursprünglich am Wohnsitz und wird dieser wegen eines Umzugs in eine andere Gemeinde abgemeldet, verfällt dann wahrscheinlich auch das Gewerbe und muss neu angemeldet werden. Ein Briefkasten oder ein Schreibtisch reichen wahrscheinlich nicht, da sie keine steuerliche Existenz an sich haben.

Die am Gewerbe hängende Gewerbesteuer ist ja auch eine Gemeindesteuer, mit unterschiedlichem Hebesatz in unterschiedlichen Gemeinden und durchaus auch Konkurrenz zwischen Gemeinden. Es sind ggf. auch eine andere IHK, ein anderes Finanzamt und eine andere Berufsgenossenschaft zuständig.

Im Zweifelsfall kann es sich lohnen, bei der zuständigen Oberfinanzdirektion anzurufen und bei der Vermittlung um jemanden zum Thema Gewerbesteuer zu bitten. Oder man klopft noch weiter oben an: Die Landesfinanzministerien können ggf. ein Gewerbeamt im eigenen Bundesland überstimmen.

Vielleicht würde als Trick helfen, sich einen ganzen Raum in der alten Wohnstätte selbst zu vermieten und ihn wieder als Betriebsstätte anzumelden? Dann fallen aber durch die Vermietung weitere Steuern an.

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