Die GKV ist eine Solidargemeinschaft, die Starken stehen für die Schwachen ein (und das nicht nur allein, sondern auch zusammen mit dem Ehegatten / Lebenspartner wenn sie verheiratet sind, zusammenleben, da dann die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Mitglieds von der des Ehegatten / Lebenspartners geprägt bzw. wesentlich mitgeprägt wird, dabei aber ein Teil nicht ins Solidarsystem einzahlt), d.h. jeder hat Anspruch auf dieselben Leistungen, egal, wie viel sie / er zahlt.
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (vgl. BSG, Urteile v. 26.3.1996, 12 RK 8/94 und 12 RK 5/95) ist die Anrechnung des Ehegatteneinkommens auch vollkommen in Ordnung. Untergesetzlich sind hier die sogenannten "Einheitlichen Grundsätze zur Beitragsbemessung freiwilliger Mitglieder der gesetzlichen Krankenversicherung und weiterer Mitgliedergruppen sowie zur Zahlung und Fälligkeit der von Mitgliedern selbst zu entrichtenden Beiträge (Beitragsverfahrensgrundsätze Selbstzahler) vom 27. Oktober 2008, zuletzt geändert am 23. Juni 2021" relevant.
Wer das alles grundsätzlich falsch findet, kann als freiwillig Versicherter natürlich bspw. in die PKV wechseln, seinen Lebensmittelpunkt verlegen, muss nicht verheiratet sein, ...
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