Antwort-Versuch eines Nicht-Juristen, aber GmbH-Geschäftführers:
Es kommt dabei ganz sicher auf die konkrete Vertragsgestaltung an. Das ist klar. Steht überhaupt etwas dazu im Vertrag?
Wenn nein, gehe ich davon aus, dass der Soloselbstständige sich zur Erbringung der Leistung vertraglich verpfichtet hat und entweder Ersatz beschaffen muss oder schadenersatzpflichtig ist.
Grundsätzlich sollte die Erbringung der Leistung durch einen Dritten vertraglich möglich sein, sonst ist das ein Indiz für Scheinselbständigkeit.
Gleichzeitig würde ich von Klauseln in Verträgen für Krankheitsfällen ohne juristische Beratung auch absehen, weil das wieder arbeitnehmerähnlich ist.
Beim Schadenersatz muss der Vertragspartner einen tatsächlichen Schaden erlitten haben und den im Zweifel auch belegen können. Bei reiner Nicht-Erfüllung des Vertrages fällt erst mal nur das Honorar weg. Sollte dann aber deswegen z.B. die ganze Veranstaltung ausgefallen sein, kann es teuer werden. Deshalb rate ich zu einer Vermögensschadenhaftpflichversicherung und dazu in Verträgen mittelbare Schäden und entgangenen Gewinnn als Haftung auszuschließen.
Fazit: Es ist kompliziert und mein ehrlicher Rat ist, frag einen Anwalt. An dem Punkt würde ich nicht sparen und tue ich selbst auch nicht.
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