Das Urteil des Bundessozialgerichts vom 20.07.2023 hat die Kriterien für die Beurteilung der Selbstständigkeit von GmbH-Geschäftsführern präzisiert. Entscheidend ist nicht nur die formale Stellung als 100-prozentiger Gesellschafter-Geschäftsführer, sondern vor allem die tatsächliche Ausgestaltung der Tätigkeit.
Ein zentrales Argument gegen die Scheinselbstständigkeit ist, dass nicht die GmbH als solche, sondern die ausführende Person betrachtet wird. Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit eigenständig und unternehmerisch erfolgt oder ob eine Eingliederung in den Arbeitsablauf des Auftraggebers besteht. Dabei spielen Faktoren wie Arbeitsort, Weisungsgebundenheit, Integration in ein Team, Vergütungsstruktur und das Vorhandensein eigener Angestellter eine Rolle.
Allein das Anstellen eines geringfügig Beschäftigten reicht als Kriterium nicht aus. Entscheidend ist, ob dieser Arbeitnehmer tatsächlich an der Auftragserfüllung beteiligt ist.
Um Bedenken entgegenzuwirken, sollte betont werden, dass die Tätigkeit unabhängig und unternehmerisch erbracht wird, keine persönliche Weisungsgebundenheit besteht und keine Integration in den Betriebsablauf des Auftraggebers erfolgt. Eine klare Abgrenzung zu angestellten Mitarbeitern des Auftraggebers und eine vertragliche Gestaltung, die die Selbstständigkeit unterstreicht, können helfen, Unsicherheiten zu vermeiden.
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