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Wie lange kann man Mitarbeiter einer Transfergesellschaft sein und wie viel verdient man in dieser Zeit? Wie berechnen sich das spätere Arbeitslosengeld I und der Gründungszuschuss?

1 Person fragt sich das

Mein Arbeitgeber möchte sozialverträglich Mitarbeiter abbauen, indem er mit uns einen Aufhebungsvertrag schließt und uns in einer von ihm gegründeten Transfergesellschaft unterbringt. Ich möchte das gerne als Sprungbrett zu einer gut vorbereiteten Gründung nutzen.

Mitgliederfrage (via VGSD)
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1 Antwort

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Üblicherweise bleiben die Mitarbeiter höchstens ein Jahr in der Transfergesellschaft, denn das zugrunde liegende Kurzarbeitergeld wird von der Arbeitsagentur in normalen Zeiten maximal ein Jahr lang bezahlt. Die Höhe des Kurzarbeitergelds entspricht der Höhe des Anspruchs auf Arbeitslosengeld I (ALG I). Das Kurzarbeitergeld wird nicht auf den späteren ALG-I-Anspruch angerechnet und auch der Anspruch auf den Gründungszuschuss bleibt in vollem Umfang erhalten. Es kommt also nicht zu einer zeitlichen Kürzung dieser Leistungen!

Das Kurzarbeitergeld wird vom Arbeitgeber ausgezahlt: Während manche Unternehmen bzw. deren Transfergesellschaften ein Jahr lang nur das "nackte" Kurzarbeitergeld bezahlen, stocken andere die Leistung im Rahmen von Betriebsvereinbarungen auf. Einige Arbeitgeber halten die Mitarbeiter bei Bedarf sogar länger als ein Jahr in der Transfergesellschaft. Im zweiten Jahr, wenn das Kurzarbeitergeld ausgelaufen ist, muss der Arbeitgeber die Personalkosten aber alleine tragen.

Eine Aufstockung des Kurzarbeitergelds durch den Arbeitgeber ist aus Sicht der Arbeitnehmer auch deshalb wichtig, weil das spätere Arbeitslosengeld I und damit auch der Gründungszuschuss auf Basis des Einkommens in den zwölf Monaten vor Beginn der Arbeitslosigkeit berechnet wird: Das heißt also in Höhe des Transferkurzarbeitergeldes plus Aufzahlung.

Praxistipp: Um unbillige Härten zu vermeiden, kann die Arbeitsagentur den Bemessungszeitraum für die Ermittlung der Höhe des ALG I von zwölf auf 24 Monate ausdehnen. In vielen Fällen erhöht sich dadurch die Höhe des ALG-I-Anspruchs und damit des Gründungszuschusses. Dieses abweichende Berechnungsverfahren muss vom Arbeitslosen aber gesondert beantragt werden.

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