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Wodurch unterscheiden sich selbständige und abhängig beschäftigte GmbH-Geschäftsführer/innen im Hinblick auf die Sozialversicherung?

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Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bisherige Rechtsauffassung geändert und stellt nun ausschließlich auf die formale Rechtsmacht ab – also auf das, was im Handelsregister ersichtlich ist. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind:

1. Gesellschafteranteile: Wer hat maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung?
2. Satzung: Welche Beschlussfassungsrechte sind dort geregelt?
3. Geschäftsführerstatus: Besteht eine weisungsfreie Position?

Grundsatz:Selbstständig ist nur, wer entweder allein alle Entscheidungen treffen kann oder eine vollumfängliche Sperrminorität besitzt und zugleich Geschäftsführer ist.

Beispiele aus der Praxis:

Selbstständig:

  • Ein Gesellschafter mit 99 Prozent und ein Gesellschafter mit 1 Prozent, beide als Geschäftsführer, sind selbstständig, wenn die Satzung eine einstimmige Beschlussfassung vorschreibt.
  • Ein Gesellschafter mit 100 Prozent Geschäftsanteilen ist selbstständig, wenn er allein entscheiden kann.

Sozialversicherungspflichtig:

  • Ein Gesellschafter mit 99 Prozent ohne Geschäftsführerstatus gilt als abhängig beschäftigt, wenn ein Geschäftsführer mit nur 1 Prozent Personalhoheit besitzt.
  • Zwei Gesellschafter mit je 50 Prozent, von denen nur einer Geschäftsführer ist, führen dazu, dass der nicht-geschäftsführende Gesellschafter als abhängig beschäftigt eingestuft wird.

Ohne Geschäftsführerstatus oder vollständige Sperrminorität wird eine abhängige Beschäftigung angenommen.

Zusammenfassung des VGSD-Werkstudententeams
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Die Statusfeststellung für GmbH-Geschäftsführer/innen

Mit Mirko Dost

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