Das Bundessozialgericht (BSG) hat die bisherige Rechtsauffassung geändert und stellt nun ausschließlich auf die formale Rechtsmacht ab – also auf das, was im Handelsregister ersichtlich ist. Entscheidend für die sozialversicherungsrechtliche Beurteilung sind:
1. Gesellschafteranteile: Wer hat maßgeblichen Einfluss in der Gesellschafterversammlung?
2. Satzung: Welche Beschlussfassungsrechte sind dort geregelt?
3. Geschäftsführerstatus: Besteht eine weisungsfreie Position?
Grundsatz:Selbstständig ist nur, wer entweder allein alle Entscheidungen treffen kann oder eine vollumfängliche Sperrminorität besitzt und zugleich Geschäftsführer ist.
Beispiele aus der Praxis:
Selbstständig:
- Ein Gesellschafter mit 99 Prozent und ein Gesellschafter mit 1 Prozent, beide als Geschäftsführer, sind selbstständig, wenn die Satzung eine einstimmige Beschlussfassung vorschreibt.
- Ein Gesellschafter mit 100 Prozent Geschäftsanteilen ist selbstständig, wenn er allein entscheiden kann.
Sozialversicherungspflichtig:
- Ein Gesellschafter mit 99 Prozent ohne Geschäftsführerstatus gilt als abhängig beschäftigt, wenn ein Geschäftsführer mit nur 1 Prozent Personalhoheit besitzt.
- Zwei Gesellschafter mit je 50 Prozent, von denen nur einer Geschäftsführer ist, führen dazu, dass der nicht-geschäftsführende Gesellschafter als abhängig beschäftigt eingestuft wird.
Ohne Geschäftsführerstatus oder vollständige Sperrminorität wird eine abhängige Beschäftigung angenommen.
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