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Glück im Unglück Wie das Gesundheitsamt Selbstständige im Fall einer Quarantäne entschädigt

Viele Selbstständige sind von der Corona-Krise indirekt betroffen: Sie und ihre Angehörigen sind gesund. Trotzdem können sie nicht ihrer Arbeit nachgehen – zu ihrem Schutz und vor allem auch zum Schutz anderer, die sich zum Beispiel bei einer Großveranstaltung mit Covid-19 anstecken könnten. Hilfen von Bund und Ländern sollen den entstehenden Schaden mindestens teilweise ausgleichen.

Was, wenn das Gesundheitsamt einen in Quarantäne schickt? -

Aber was passiert eigentlich, wenn man selbst oder ein Angehöriger sich mit dem Corona-Virus infiziert und vom Gesundheitsamt eine Quarantäne angeordnet wird? Dann regelt das Infektionsschutzgesetz die Entschädigung. Und die fällt – allerdings begrenzt auf die Zeit der Quarantäne – deutlich großzügiger aus als bei anderen Selbstständigen.

Fragen an Rechtsanwalt Hans Kölfen aus Berlin

Die Ungleichbehandlung war bereits Thema eines anderen Beitrags hier auf unserer Website ("Corona-Virus: Auch Selbstständige und Freiberufler werden bei Quarantäne entschädigt"), der zu umfangreichen Diskussionen führte (gut 150 Kommentare).

Dies war Anlass für uns, bei unserem Vereinsmitglied, Rechtsanwalt Hans Kölfen aus Berlin, genauer nachzufragen: Wie werden positiv Getestete genau entschädigt und worauf beruht die Ungleichbehandlung gegenüber anderen, die ihren Beruf ebenfalls nicht ausüben dürfen? Lässt sich diese Ungleichbehandlung rechtlich überprüfen?

Frage: Auch Selbstständige und Freiberufler haben nach Infektionsschutzgesetz gegenüber dem Gesundheitsamt Anspruch auf Entschädigung, aber nur wenn von diesem aufgrund eines postiven Tests oder als Kontaktperson Qurantäne vorgeschrieben wurde. Wer genau profitiert von dieser Regelung?

Antwort: Der Anspruch auf Entschädigung ergibt sich aus § 56 InfschG. Von der Norm profitieren Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtige oder sonstige Träger von Krankheitserregern, die infolge eines Verbots Verdienstausfall erleiden. Ob jemand Ausscheider, Ansteckungsverdächtige, Krankheitsverdächtiger oder sonstiger Träger von Krankheitserregern ist, hängt davon ab, ob man positiv getestet wurde.

Frage: Nicht jede Arbeit kann man von zuhause erledigen, Betriebskosten wie Büro- oder Ladenmiete laufen weiter. Welche Kosten übernimmt das Gesundheitsamt nach dem Infektionsschutzgesetz?

Antwort: Die Entschädigung nach dem InfschG ist primär auf den Verdienstausfall gerichtet. Bei einer Existenzgefährdung können Mehraufwendungen auf Antrag gewährt werden. Hierbei räumt das Gesetz der Behörde einen weiten Ermessensspielraum ein. Selbstständige erhalten zudem auf Antrag Ersatz für die weiterlaufenden nicht gedeckten Betriebsausgaben in angemessenem Umfang.

Sechs Wochen lang erhält man den vollen Verdienstausfall, danach 70 Prozent - zuzüglich Betriebskosten

Frage: Gibt es in der Literatur genauere Angaben dazu, wie genau der Verdienstausfall berechnet und erstattet wird?

Antwort: Der Verdienstausfall berechnet sich nach dem Arbeitseinkommen, also dem nach den allgemeinen Gewinnermittlungsvorschriften des Einkommensteuerrechts ermittelten Gewinn aus der selbständigen Tätigkeit. Ein Zwölftel des jährlich erzielten Arbeitseinkommens ist maßgebend für den Verdienstausfall. Wenn der/die Selbstständige trotz Einstellung der Tätigkeit weiterhin mit einem Teil des bisherigen Arbeitseinkommens verbleibt, wird dieses auf den Verdienstausfall angerechnet. Für die ersten sechs Wochen nach Einstellung der Tätigkeit wird die Entschädigung in Höhe des Verdienstausfalls gewährt. Ab der siebten Woche wird sie in Höhe des Krankengeldes gewährt, also 70 Prozent des Arbeitseinkommens.

Frage: Wie wird die Erstattung der Betriebskosten berechnet?

Antwort: Laut Gesetz werden Betriebsausgaben in „angemessenem“ Umfang erstattet.

Wichtiger Unterschied zwischen Verhütung und Bekämpfung

Frage: Nun sind die meisten Läden des nicht täglichen Bedarfs, Restaurants, Clubs usw. nicht aufgrund von Quarantäne geschlossen, sondern als allgemeine Vorsichtsmaßnahme zum Schutz der Bevölkerung. Der wirtschaftliche Schaden ist aber der Gleiche. Können die Betroffenen auch auf Erstattungen im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes hoffen? Glauben Sie, dass entsprechende Klagen erfolgreich sein könnten?

Antwort: Die deutschlandweiten Schließungen von Restaurants, Clubs etc. sind meist die Folge von Rechtsverordnungen, die nicht direkt an die Betreiber adressiert sind. Somit scheidet eine Entschädigung nach § 56 InfschG nach dem Wortlaut der Norm aus.

Eine Entschädigung wäre auch nach § 65 InfschG möglich. Diese Norm ist weiter gefasst. Demnach erhält eine Entschädigung, wer infolge einer behördlichen Maßnahme einen nicht unwesentlichen Vermögensnachteil erleidet. Die behördliche Maßnahme muss dabei der Verhütung übertragbarer Krankheiten dienen. Problematisch ist, dass die Rechtsverordnungen, aufgrund derer Restaurants, Clubs etc. geschlossen ein müssen, rechtssystematisch nicht der Verhütung, sondern der Bekämpfung übertragbarer Krankheiten dienen.

Aus diesem Grund ist es m.A. aktuell aus rechtssystematischen Gründen nur schwer möglich, einen Entschädigungsanspruch einzuklagen, wenn man nicht direkt Adressat einer behördliche Maßnahme geworden ist. Fraglich ist aber, ob denn nicht die Verordnungen, welche die Schließung von Restaurants/ Bars etc. zur Folge haben, de facto Maßnahmen sind, die die Verhütung übertragbarer Krankheiten bezwecken. Wenn dies so wäre, müssten alle Betroffenen die Entschädigung nach § 65 erhalten. Verwaltungsgerichtlich geklärt werden müsste die Frage, ob die jeweiligen Rechtsverordnungen in dieser Form ordnungsgemäß ergangen sind. Dies könnte im Rahmen eines Normenkontrollverfahrens geklärt werden.

Anwalt empfiehlt, sich bei Krankheitsverdacht testen zu lassen

Frage: Der ärztliche Bereitschaftsdienst rät unter der Nummer 116 117 Menschen trotz Symptomen wie Halsschmerzen, Husten und Fieber nach unserer Erfahrung häufig, sich nicht testen zu lassen, sondern sich lediglich 14 Tage in häusliche Isolation zu begeben. Sollten betroffene Selbstständige sich nicht gerade testen lassen, weil sie dann im Fall einer Infektion deutlich besser gestellt sind?

Antwort: Betroffene sollten sich testen lassen, weil der Test Klarheit für sie selbst und die Menschen in ihrem Umfeld verschafft. Für Selbstständige kommt hinzu, dass im Falle eines positiven Tests Entschädigungsansprüche leichter geltend gemacht werden können.

Frage: Die Soforthilfe des Bundes und der Länder für Selbstständige gilt nur für wirtschaftliche Schäden wie verlorene Aufträge, die ab dem 11. März aufgetreten sind, dabei wurden zuvor schon viele Messen wie ITB, Literatur-, Handwerks- und Hannovermesse abgesagt. Was hat sich am 11. März in Hinblick auf die Haftung von Staat und Auftraggebern geändert? Spielt hier möglicherweise eine Rolle, dass die WHO an diesem Tag den Pandemiefall erklärt hat?

Antwort: Die Frage kann so nicht beantwortet werden. Soforthilfemaßnahmen sind freiwillige Unterstützungsleistungen des Staats, keine einklagbaren Ansprüche. „Staatshaftung“ bezeichnet in der Regel den Fall, dass durch eine Pflichtverletzung eines Amtsträgers ein Schaden entsteht, für den man Ersatz begehrt. Das hier Besprochene hat mit Staatshaftung in diesem Sinne nichts zu tun, da keine Pflichtverletzungen von Amtsträgern bekannt sind. Ein Entschädigungsanspruch nach §§ 56 oder 65 InfschG besteht unabhängig von Fragen der Staatshaftung, wenn die Voraussetzungen vorliegen.

Was die Haftung von Auftraggebern anbelangt, mag die Erklärung des Pandemiefalls durch die WHO eine Rolle spielen. Wer als Selbstständiger Ansprüche gegen Auftraggeber wegen abgesagter Veranstaltungen ab dem 11. März geltend machen will, wird möglicherweise die Erfahrung machen, dass sich diese auf den Standpunkt stellen, sie hätten die Absage der Veranstaltung nicht zu vertreten.

Antrag muss innerhalb von drei Monaten gestellt werden

Frage: Was können Sie zum Antragsverfahren sagen. Hat jedes Gesundheitsamt einen eigenen Fragebogen? Wer prüft die Erstattung und wie lange dauert es, bis man das Geld erhält?

Antwort: Der Antrag muss innerhalb von drei Monaten nach Einstellung der Tätigkeit gestellt werden. Die Behörden der unterschiedlichen Bundesländer haben eigene Antragsbögen, teilweise werden diese auch im Internet bereitgestellt. Über die Bearbeitungszeit kann keine einheitliche Angabe getätigt werden.

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