Seit Anfang 2015 lässt Arbeitsministerin Nahles im Rahmen von „Arbeiten 4.0“ Experten über die Altersvorsorge von Selbstständigen diskutieren. Sie möchte eine Versicherungspflicht einführen, hat aber entgegen eigener Ankündigungen bisher noch nicht berufsständische Versorgungswerke als Alternative zur Rentenversicherungspflicht prüfen lassen und auch nicht die von CDU/CSU präferierte Altersvorsorgepflicht. Im November 2016 will sie aber bereits ihre Rentenpläne vorstellen.
Wir haben deshalb mit Hartmut Kilger gesprochen, dem Vorstandsvorsitzenden der Arbeitsgemeinschaft berufsständischer Versorgungseinrichtungen (ABV) e.V. - In ihr sind alle 89 Versorgungswerke in Deutschland organisiert, in deren Rahmen rund 750.000 Freiberufler und Berufsträger vorsorgen. Der Tübinger Rechtsanwalt und Fachanwalt für Sozialrecht war zuvor Präsident des Deutschen Anwaltsvereins.
Mehreinnahmen nur vorübergehender Natur – Belastungen werden in Zukunft verschoben
VGSD: Mit Blick auf die von Politikern geforderte Rentenversicherungspflicht für Selbstständige wird u.a. vom DIW vorgebracht, diese würde die gesetzliche Rentenversicherung finanziell stärken. Wie sehen Sie das?
Hartmut Kilger: Wir wollen die Interna der Finanzierung der gesetzlichen Rentenversicherung naturgemäß nicht abschließend beurteilen. Wir halten die vermutete Stärkung aber für unwahrscheinlich, da alle uns hierzu bekannten Studien ergeben, dass Mehreinnahmen nur vorrübergehender Natur sind. Die Belastungen werden nur in die Zukunft verschoben.
Der Leiter der Forschungs- und Entwicklungsabteilung der Deutschen Rentenversicherung (DRV), Dr. Reinhold Thiede, hat aber selbst in einem Interview mit der Deutschen Handwerkszeitung jüngst davor gewarnt, die Diskussion um die Selbstständigen in erster Linie unter finanziellen Aspekten zu sehen. Für die Rentenversicherung, so Thiede, seien die - möglicherweise gar nicht so hohen - Einnahmen sogar zu vernachlässigen, wenn man den Vergleich zu den Einnahmen vornimmt, die sie von den zum Teil gutverdienenden Beschäftigten bekäme. Dies ist meines Erachtens ein deutlicher Hinweis.
Darüber hinaus kann sich die Einbeziehung dann zu einem Minusgeschäft für die gesetzliche Rentenversicherung entwickeln, wenn die Neuversicherten eine höhere Lebenserwartung haben, als die Bestandsversicherten. Dies ist bei den Angehörigen der Freien Berufe nachweislich der Fall - erst recht bei gutverdienenden Selbstständigen.
Schaffung einer Solidargemeinschaft möglich, aber deutlich schwieriger als bei klassischen Freiberuflern
VGSD: Einbezogen werden sollen alle Selbstständigen, die bisher nicht pflichtversichert sind, also eine beruflich und einkommensmäßig sehr heterogene Gruppe. Lässt sich der Gedanke des Versorgungswerks auf diese übertragen?
Hartmut Kilger: Dies ist nicht ganz so einfach. Die Versorgungswerke der Freien Berufe beruhen auf der Solidarität eines öffentlich-rechtlich verfassten Berufsstandes mit einem starken „Zusammengehörigkeitsgefühl“. Versorgungswerke sind selbstverwaltet. Die entsprechenden Gremien und Organe müssen demokratisch legitimiert sein. Die Schaffung einer selbstverwaltenden Solidargemeinschaft der sehr heterogenen Selbstständigen ist sicherlich nicht unmöglich, aber deutlich schwieriger.
VGSD: Während den kammerpflichtigen freien Berufen in der Regel ein Studium zugrunde liegt, ist das bei den anderen Selbstständigen nicht der Fall. Oft machen sie sich erst im Laufe ihres Arbeitslebens selbstständig. Wie würde man damit am besten umgehen.
Hartmut Kilger: Die Tatsache der akademischen Bildung ist meines Erachtens für die Gründung eines Versorgungswerks sekundär – sie ist Grundlage dafür, dass den erwähnten Berufen der Gemeinwohlbezug zugeordnet ist. Auch die Angehörigen der Freien Berufe gründen häufig erst nach einer Phase angestellter Tätigkeit, etwa als Arzt im Krankenhaus, eine selbstständige Tätigkeit in einer niedergelassenen Praxis oder einer Anwaltskanzlei. Hier sehe ich die geringsten Schwierigkeiten.
Stationäre Reha-Leistungen: Kommen für Selbstständige häufig nicht in Frage
VGSD: Ähnlich wie die DRV zahlen die Versorgungswerke nicht nur Altersrenten, sondern auch Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenrenten. Wie verhält es sich mit Rehaleistungen? Müsste man bei einem Wechsel Versicherungslücken fürchten aufgrund von Wartezeiten?
Hartmut Kilger: Zunächst zur Frage der Rehabilitation. Richtig ist, dass die Versorgungswerke der Freien Berufe Rehabilitationsleistungen anbieten, allerdings in geringerem Umfang als die gesetzliche Rentenversicherung.
Das hängt damit zusammen, dass etwa stationäre Rehabilitationen, wie sie bei der Rentenversicherung eine große Rolle spielen, für Selbstständige häufig nicht in Frage kommen. Sie können es sich einfach nicht leisten, einfach mal für sechs Wochen aus dem Beruf auszuscheiden. Auch lassen die kleineren Versicherungsgemeinschaften den Aufbau eines ausgebauten Klinikwesens wie in der Rentenversicherung nicht zu. Daher werden Zuschüsse zu selbst beschafften Reha-Leistungen gezahlt. Dies ließe sich vermutlich auch bei Selbstständigen regeln.
Ein größeres Problem ist das der Berufsunfähigkeit. Da die Heterogenität der Berufsausübung bei Selbstständigen deutlich größer sein dürfte, ist die Bildung von einheitlichen Kriterien wohl sehr viel schwieriger. Unmöglich ist sie allerdings vermutlich nicht. Zur Vermeidung von Sicherungslücken haben wir in der berufsständischen Versorgung ein koordiniertes Antragsverfahren eingeführt. Gibt es Ansprüche an mehrere Versorgungswerke, übernimmt das aktuell zuständige Werk die Federführung und koordiniert den Prozess der Leistungsgewährung.
Mindestbeiträge in Höhe von zumeist 110 Euro/Monat
VGSD: Selbstständige müssen Arbeitgeber- und -nehmeranteil alleine tragen. Da der Gewinn im Gegensatz zum Arbeitnehmer-Brutto den Arbeitgeberanteil umfasst, ist die Bemessungsgrundlage für die Beiträge entsprechend höher. Wie vermeiden Versorgungswerke, dass es bei der Berechnung der Beiträge zu einer Überforderung kommt?
Hartmut Kilger: Richtig ist, dass bei Selbstständigen die Beiträge von einer anderen Bemessungsgrundlage berechnet werden: Arbeitgeber- und -nehmeranteil gibt es bei ihnen begrifflich nicht. Sie ist in der Regel umfangreicher als das Entgelt bis zur Beitragsbemessungsgrenze bei angestellt Tätigen. In der Regel ist dann der Beitragssatz niedriger und so bemessen, dass der Beitrag des Selbstständigen ausreicht, um den Versorgungsauftrag einer auskömmlichen Alterssicherung zu erfüllen und somit in etwa dem Beitrag der Angestellten entspricht. Dabei hat es sich bewährt, einen Regelbeitrag, etwa in Höhe des aktuellen GRV-Höchstbeitrages, vorzusehen, bei dessen Zahlung der Selbstständige von der Pflicht zum Einkommensnachweis enthoben ist. Dies ist für beide Seiten verwaltungsfreundlich.
VGSD: Wie hoch sind die Mindestbeiträge der Versorgungswerke? Wie gehen Sie damit um, wenn z.B. Selbstständigen in Teilzeit oder mit geringem Einkommen Probleme haben, diese zu bezahlen?
Hartmut Kilger: Die meisten Versorgungswerke haben einen Mindestbeitrag in Höhe von 10% des GRV-Höchstbeitrages, das sind ungefähr 110 € pro Monat. Diese Beiträge können etwa in der Gründungsphase der selbstständigen Existenz gezahlt werden oder bei Nachweis schwieriger wirtschaftlicher Verhältnisse. Die Zahlung des Mindestbeitrages ist jedoch grundsätzlich die zeitliche Ausnahme.
Erfassung der Selbstständigen dürfte eines der zentralen Probleme sein
VGSD: Wann werden Freiberufler mitgliedspflichtig in der Kammer und damit dem Versorgungswerk? An welchem Sachverhalt könnte man bei nicht kammerpflichtigen Selbstständigen anknüpfen? Und müsste bei einem Wechsel aus der Selbstständigkeit in eine Anstellung und zurück geschehen? Was geschieht eigentlich beim Umzug eines Versicherten in ein anderes Bundesland mit anderem Versorgungswerk?
Hartmut Kilger: Die Frage der Erfassung der Selbstständigen dürfte eines der zentralen Probleme bei der Alterssicherung von Selbstständigen sein, unabhängig davon, welche organisatorische Form man wählt. Hier fehlt es bisher an einleuchtenden Modellen. Bei Wechseln zwischen Bundesländern ist es in der berufsständischen Versorgung meist so, dass auch das Versorgungswerk gewechselt werden muss. Das führt ggf zu mehreren Renten, wie sie auch in der europäischen Migration nach der einschlägigen VO 883/04 vorgesehen sind. Ausnahmen sind Kurzmitgliedschaften bis zu 96 Beitragsmonaten, die übergeleitet werden können.
VGSD: Vielen Dank für das Gespräch!
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