Das Landessozialgericht Bayern hat als zweite Instanz ein für Versicherungsberater problematisches Urteil gefällt: Makler, die ihr Geschäft überwiegend über einen Maklerpool abwickeln (> 5/6 des Umsatzes) und selbst keine sozialversicherungspflichtigen Mitarbeiter (> 450 Euro) beschäftigen, können als arbeitnehmerähnliche Selbstständige gelten und damit rentenversicherungspflichtig sein.
Sie müssen dann Rentenversicherungsbeiträge für das laufende und die letzten vier Jahre nachzahlen. Der Maklerpool muss sich daran nicht beteiligen, denn es handelt sich in diesem Fall nicht um eine Scheinselbstständigkeit, sondern um eine arbeitnehmerähnliche und damit "schutzbedürftige" Selbstständigkeit.
Auch Vielzahl von Kunden schützt Makler nicht
Dass die Makler eine Vielzahl einzelner privater und gewerblicher Kunden betreuen, schützt sie nicht, denn als Auftraggeber gilt der Maklerpool, über den sie die abgeschlossenen Verträge an Versicherungen und andere Dienstleister abwickeln.
Erfahrungsgemäß wird die Deutsche Rentenversicherung das Urteil zum Anlass nehmen, Versicherungsmaklern genauer zu prüfen, um zusätzliche Beitragseinnahmen zu generieren.
Urteil wirft Fragen auf: Wie weit wollen Richter noch gehen?
Das Urteil wirft einige Fragen auf, denn im Grunde ist ein Maklerpool ein Einkaufsverbund, der Abwicklungsdienstleistungen erbringt. Mit derselben Begründung könnte auch jeder Franchisenehmer als arbeitnehmerähnlich selbstständig eingeordnet werden, da Franchisesysteme oft durch zentralen Einkauf, Marketing und Abwicklungsdienstleistungen geprägt sind. Die Abhängigkeit von einem Franchisegeber dürfte sogar deutlich höher sein als bei einem Maklerpool, den man vergleichsweise einfach wechseln kann.
Eine arbeitnehmerähnliche Selbstständigkeit kann vermieden werden, indem man mindestens 1/6 des Jahresumsatzes über andere Auftraggeber (z.B. direkt über eine Versicherung mit der man viel Geschäft macht) abrechnet oder indem man einen oder zwei Mitarbeiter beschäftigt, die insgesamt mindestens 450,01 Euro Gehalt erhalten.
Das Urteil (noch nicht rechtskräftig) wurde am 3. Juni 2016 unter dem Aktenzeichen L 1 R 679/14 gefällt und am 28. Juni die Pressemitteilung veröffentlicht, in der ihr den Fall und das Urteil in einer Kurzfassung nachlesen könnt. Die genaue Urteilsbegründung steht noch aus.
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