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Lesenswert Stellungnahme von Professor Thüsing zum Werkvertrags-Gesetz

Unter dem Titel „Für mehr Rechtssicherheit und praxisnahe Regelungen bei der Nutzung von Werk- / Dienstverträgen (...)“ hat Professor Dr. Gregor Thüsing eine Stellungnahme zum aktuellen Werkvertrags-Gesetzesentwurf verfasst. Unterstützt wurde er dabei von der Verbändekoalition FEFA, an der auch der VGSD beteiligt ist.

Der Arbeitsrechtler Thüsing gilt als führender Experte zum Thema Scheinselbstständigkeit in Deutschland. Für sein Buch „Scheinselbstständigkeit im internationalen Vergleich“ hat er entsprechende Regelungen in 27 Staaten miteinander verglichen.

Er eröffnet seine Stellungnahme mit einem Zitat aus der Begründung des Gesetzesentwurfs: „In einer arbeitsteiligen Wirtschaft sind Werkverträge unverzichtbar“ und verweist auf die grundrechtlich geschützte Privatautnomie und Berufsfreiheit (Artikel 2 bzw. 12 Grundgesetz).

„Selbstständigkeit muss ernst genommen werden“

In seiner Argumentation betont er die Interessen der Selbstständigen: „Es entspricht dabei gerade dem Interesse hochspezialisierter Fachkräfte wie Ingenieure oder IT-Dienstleister, selbständig im Rahmen eines Werk- oder Dienstvertrags Leistungen zu erbringen. (...) Selbstständigkeit muss ernst genommen werden. Sie fußt nicht auf dem Willen, Sozialversicherungsabgaben zu vermeiden, sondern ist Ausdruck des unternehmerischen Willens.“

Ein weiterer Schwerpunkt seiner Argumentation ist der Bedarf nach mehr Rechtssicherheit - im Interesse auch der Auftragnehmer: „Eine klare und eindeutige Lösung tut Not. (...) Rechtssicherheit und Rechtsklarheit sind hohe Güter, die nicht zuletzt als Ausprägungen des Rechtsstaats im Grundgesetz Niederschlag gefunden haben. (...) Die derzeit herrschenden Rechtsunsicherheiten führen letztlich zu Wettbewerbsverzerrungen, weil viele große Unternehmen mittlerweile ihre Zusammenarbeit mit Selbstständigen eingestellt haben.

Auch bei seiner Argumentation in Hinblick auf die Auftraggeber verweist er auf die Probleme kleiner Unternehmer und Soloselbstständiger mit der aktuellen Verwaltungspraxis: „Scheinwerkverträge mögen allzu oft auf bloßer Unwissenheit und Unkenntnis der Rechtslage beruhen. Die Folgen, die hieraus resultieren, sind aber immens: (...) Die Gefahr ist umso höher, je kleiner das Unternehmen ist. (...) Wenn sich aber selbst Rechtsprechung und Politik schwer tun, die Grenzfälle der Beschäftigung voneinander abzugrenzen, wie soll dies dann der (mittelständischen) Wirtschaft gelingen?“

Gesetzentwurf stärkt Rechtssicherheit nicht, sondern schafft Anreize für Missbrauchskonstruktionen

Der bestehende Gesetzesentwurf scheitert laut Thüsing an der selbst gesetzten Aufgabe: „Zur Stärkung der Rechtssicherheit kann der vorliegende Entwurf jedoch nichts beitragen – im Gegenteil: Die bereits bestehende Unsicherheit wird noch verstärkt, Anreize für Missbrauchskonstruktionen werden gesetzt."

Thüsing stellt fest, dass die acht im Gesetzesentwurf ausgewählten Kriterien nur einige aus vielen sind. Die Kriterien seien zudem schlecht gewählt, es gäbe in der Rechtsprechung andere, deutlich wichtigere Kriterien. Und einige der ausgewählten Kriterien seien schlichtweg falsch und unzweckmäßig zur Abgrenzung.

Beispiele hierzu: Das Arbeiten in Räumen oder mit Arbeitsmitteln eines anderen seien in der Rechtsprechung von untergeordneter Bedeutung. Das „Verbot“ der Erbringung von Leistungen in Zusammenarbeit mit anderen Personen, „die von einem anderen eingesetzt oder beauftragt sind“ würde viele unzweifelhaft selbstständige Tätigkeiten unmöglich machen.

In einem ausführlichen Fallbeispiel geht er auf den Fall eines typischen Wissensarbeiters ein, er „hat keine nennenswerte betriebliche Organisation. Er ist Solo-Selbstständiger, der seine Leistungen für hohe Tagessätze im vierstelligen Bereich auf dem freien Markt anbietet. (...) In der Gesamtbetrachtung wird deutlich: Hier kooperieren selbstständige Unternehmer – nach dem Entwurf wären aber die allermeisten Kriterien der Scheinselbstständigkeit erfüllt.“

Mehrfach kritisiert Thüsing das Fehlen von positiven Kriterien, die FÜR die Selbstständigkeit sprechen.

Thüsing kritisiert im weiteren Verlauf auch die Einführung einer Vermutungsregelung, die Abschaffung der Vorratsüberlassungsgenehmigung, die ja gerade zur Rechtssicherheit beitrage, sowie die geplante Begrenzung von Zeitarbeitsverträgen auf die Dauer von 18 Monaten. Größere IT- und Entwicklungsprojekte würden in der heutigen Zeit regelmäßig länger als 18 Monate dauern und die Vermutungsregelung würde dazu führen, dass „IT-Spezialisten und Berater, die beim oder mit dem Kunden arbeiten (...) die Vermutungskriterien regelmäßig erfüllen“ würden.

Branchenspezifische Regelungen, Positivkriterien sowie Musterverträge gefordert

Professor Thüsing schlägt vor,

  • branchenspezifische Regelungen zu schaffen,
  • Positivkriterien festzuschreiben,
  • Musterverträge zur Verfügung zu stellen und
  • das geltende Recht besser zu überwachen.

Branchen- oder gar tätigkeitsspezifische Regelungen könnten die über Jahrzehnte entwickelte differenzierte Rechtsprechung besser abbilden. Diese müssten in Form von Verordnungen oder Handlungsempfehlungen des Ministeriums umgesetzt werden.

„Rechtssicherheit für die Praxis sollte dringend dadurch verstärkt werden, dass im Sinne eines Positivkatalogs Merkmale für unbedenkliche Werk- oder Dienstverträge oder entsprechende Fallgruppen aufgezeigt werden.“

Weiter schlägt Thüsing vor, das Ministerium solle Musterverträge erarbeiten mit Formulierungsbeispielen, wie im z.B. in Werkverträgen das einzelne Werk möglichst konkret zu definieren ist. Als Beispiele für Positivkriterien nennt er z.B. die Berücksichtigung von Verdienstgrenzen.

Schließlich verlangt Thüsing eine Verbesserung der Überwachung von Mißbrauch insbesondere im Niedriglohnsektor oder in bestimmten missbräuchlichen Marktsegmenten (z.B. fleichverarbeitende Industrie).

Fazit

Wir freuen uns beim VGSD, dass die Stellungnahme die Befürchtungen und Sorgen der „kleinen“ Selbstständigen sowohl in ihrer Rolle als Auftragnehmer als auch Auftraggeber ernst nimmt. Professor Thüsing zeigt, dass die vorgeschlagenen Kriterien die bestehende Rechtsunsicherheit noch erhöht, statt sie zu reduzieren. Wir halten auch die Lösungsvorschläge von Professor Thüsing für richtig und umsetzbar – und fühlen uns durch die Stellungnahme auch in unseren eigenen Überlegungen in unserem Positionspapier bestätigt.

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